Die Schweizer Flagge gehört nicht auf chinesische Produkte
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. 33 […]
Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde verabschiedet und damit auch die sogenannte Button Lösung auf den Weg gebracht. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Shopbetreiber Zeit, die neuen Vorgaben umzusetzen. Tun sie dies nicht, riskieren sie Abmahnungen und können auch keine wirksamen Verträge abschließen.
Durch die neuen Regelungen sollen Abo-Fallen im Internet bekämpft werden, indem sie den Unternehmer dazu verpflichten, ihre Internetseiten so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er ein kostenpflichtiges Angebot annimmt. Zu einer Bestellung soll es nur kommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er zahlungspflichtig bestellt.
Im Ergebnis sehen sich die Online-Händler nunmehr mit einer verschärften Informationspflicht konfrontiert.
Welche Änderungen wird es geben?
Durch die Änderung wird der § 312g BGB um drei neue Absätze erweitert. Diese sind:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Wie ist der Button zu beschriften?
Das Gesetz beantwortet diese Frage in § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach ist erforderlich, dass der Button entweder nur die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ trägt oder eine andere „eindeutige Formulierung“. Der Online Händler kann also auch eine andere Formulierung wählen, die entsprechend eindeutig ist. Laut Gesetzesbegründung sind Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig den Vertrag schließen“ oder „kaufen“ zulässig.
Nicht ausreichend hingegen sind Formulierungen wie „Anmeldung“, „Bestellung abgeben“, „weiter“ und „bestellen“.
Als weiteres Erfordernis kommt hinzu, dass der Button zu der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder der entsprechenden Formulierung, keine weiteren Zusätze enthalten darf, um den Verbraucher nicht durch andere Informationen abzulenken.
Weitere Informationspflichten
Damit sind aber noch nicht alle Verpflichtungen des Händlers erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Onlinehändler „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ folgende Informationen bereitstellen:
Seinen Informationspflichten genügt der Onlinehändler nur, wenn diese Informationen in einem direkten zeitlichen Zusammenhand mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher stehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher unmittelbar zum Zeitpunkt seiner Bestellung die Informationen zur Kenntnis nehmen soll. Informationen, die bereits zu Beginn des Bestellvorgangs abgegeben werden, reichen nicht aus. Diese müssen wiederholt werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, eine Übersichtsseite als letzte Seite des Bestellvorgangs einzufügen, auf der der Button dann zu platzieren ist.
Eine Platzierung des Buttons oberhalb der Informationen ist hingegen nicht geeignet, da der Verbraucher dann die Möglichkeit hat, den Bestellbutton zu betätigen, ohne die Informationen vorher zu lesen.
Konsequenzen der Nichteinhaltung
Kommt der Onlinehändler seinen Verpflichtungen nach § 312g Abs. 2 und 3 BGB nicht nach, so riskiert er einer Abmahnung. Liegt sein Verstoß darin, dass er die Schaltfläche nicht richtig gestaltet, kommt ein Vertrag nach § 312g Abs. 4 BGB nicht zustande, mit der Folge, dass der Unternehmer weder einen Anspruch auf Abnahme der Ware noch einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
Das Gesetz gilt für den gesamten Online Handel, sofern sich ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüberstehen. Unter den Online Handel fällt auch der Handel, der mobil betrieben wird.
Necibe Ekici-Yurdaer ist Ansprechpartnerin für den Bereich allgemeines Zivilrecht, Datenschutzrecht und Neue Medien. Ferner betreut Sie Privatpersonen und Unternehmen (aus dem EU-Ausland und insbesondere der Türkei) – in Rechtsfragen von der Existenz- bzw. Unternehmensgründung bis zur Gewerbeanmeldung.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Landgericht München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. 33 […]
Paket-Betrug und Weihnachtszeit: Online-Händler und Paketdienstleister arbeite auf Hochtouren, um alle […]
Der IDO-Verband mahnt seit Jahren Unternehmen für die verschiedensten Dinge ab. […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.