Abschlepp-Abzocke – Betroffene können sich wehren

Hagen Zeitz, LL.M. | 2. Juli 2012

Keine Zeit und kein Parkplatz. Diese Situation ereilt über kurz oder lang fast jeden Autofahrer. Die Folge ist ein unter Umständen teures Abschleppvergnügen. Besonders problematisch sind Abschleppvorgänge, wenn Fahrzeuge von Privatgrundstücken, wie Supermarktparkplätzen oder Veranstaltungsgeländen entfernt werden sollen. Die Polizei oder die Ordnungsämter werden nicht tätig, da es sich nicht um öffentliches Straßenland handelt. Jedoch verdienen sich hier einige windige Abschleppfirmen in Absprache mit dem Grundstückeigentümer eine goldene Nase und nutzen die Unwissenheit und Hilflosigkeit der betroffenen Falschparker rigoros aus.

Es muss ganz deutlich erwähnt sein, dass nur zwischen Grundstückseigentümer und Abschleppunternehmen ein Vertrag besteht. Der Grundstückseigentümer seinerseits hat besitzrechtliche Ansprüche gegen den störenden Falschparker. Ein Vertrag oder gesetzliche Ansprüche zwischen Abschlepper und Abgeschlepptem bestehen hingegen nicht.

Natürlich sollte nicht verkannt werden, dass der Grundstückseigentümer es nicht hinnehmen muss, wenn sein Grund und Boden zugestellt und Notwege blockiert werden. Wer falsch parkt hat normalerweise die Konsequenzen seines Handelns zu tragen und auch die tatsächlichen Kosten der Entfernung des Pkw vom Grundstück zu übernehmen.

Nicht toleriert werden sollte aber die Art und Weise, wie einzelne „Abzocke-Abschlepper“ vorgehen und in teilweise strafrechtlich relevanter Manier den Falschparkern ihr Geld abnötigen. Das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, Urteil vom 10.05.2010, Az. 1 KLs 601 Js 108566/09) hat dann auch einen Abschlepper wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In diesem Fall wurden – mitunter auch bei richtig parkenden Autofahrern – Rangierroller oder Parkkrallen in Anwesenheit der Geschädigten eingesetzt und die Fahrzeuge erst nach Zahlung eines hohen Betrages freigegeben. Nichts anderes kann gelten, wenn ein, zwei oder auch drei muskelbepackte „Security-Abschlepp-Mitarbeiter“ oftmals völlig überraschte und hilflose Autofahrer am Wegfahren bis zur Bezahlung von beispielsweise 243,95 Euro durch Drohgebärden und Verketten mit dem Abschleppfahrzeug hindern. Es liegt auch hier ein strafbares Verhalten vor.

Oft sind die Fahrer im Zeitpunkt des Eintreffens des herbeigerufenen Abschleppunternehmers bereits anwesend und fordern diesen auf, weitere Abschleppmaßnahmen zu unterlassen und sie den Pkw wegfahren zu lassen. Dieser Aufforderung kommen die durch den Grundstückseigentümer beauftragten Abschleppunternehmer vielfach nicht nach. Sie wollen schnell an das Bargeld der Falschparker.

Ein durchaus typisches Szenario ist, dass diese schlichtweg die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern oder mit dem „an den Haken nehmen“ fortfahren, bis die teilweise horrenden und unbegründeten Abschleppkosten vollständig bezahlt sind. Einschlägige Gerichtsentscheidungen gehen von angemessenen Abschleppkosten – die Rede ist hier sowohl von der Anfahrt, als auch von der Umsetzung –  in Höhe von circa 100 Euro insgesamt aus.

Es handelt sich hier wohlgemerkt nicht um öffentliche Gebühren, sondern um Kosten, die aus einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Abschleppunternehmen entstehen. Diese Kosten kann der Abschleppunternehmer grundsätzlich vom Eigentümer verlangen und nicht vom Abgeschleppten.

Die wenigsten Abschleppunternehmer dürfen Inkassotätigkeiten realisieren. Vereinnahmt der Abschleppunternehmer Geld für Grundstückseigentümer sollte er als Rechtsdienstleister entsprechend im zuständigen Register eingetragen sein – mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen und zertifizierter besonderer Sachkunde. Eine verschwindend geringe Anzahl von Abschleppunternehmen ist jedoch im Besitz einer solchen Erlaubnis. Ohne Erlaubnis ist ein derartiges Handeln gemäß § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz ordnungswidrig. An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine derartige Ordnungswidrigkeit pro Verstoß mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Es entspricht der Erfahrung, dass die Betroffenen zur Beseitigung einer möglicherweise eingetretenen Besitzstörung eigentlich immer bereit und fähig sind. Von einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB) ist damit keinesfalls auszugehen, wenn ausdrücklich der Wille gegen ein Abschleppen geäußert wurde. Auch sind viele Falschparker mit der Bezahlung gegen eine ordnungsgemäße Rechnung (inklusvie Kostenaufstellung) der Anfahrt des Abschleppfahrzeuges einverstanden und würden entstandene Kosten an den beauftragenden Grundstückseigentümer bezahlen, da der Abschleppwagen ja tatsächlich vor Ort war.

Allein das gesetzwidrige Verhalten und die intransparente und überzogene Kostenaufstellung/ – begründung der anwesenden Abzocke-Abschlepper führt letztlich zu einem Abschleppen mit sich anschließender Verwahrung. Es sollte immer eine ordentliche Rechnung gefordert und Beträge nur gegen Quittung gezahlt werden. Zur Not sollte die Polizei gerufen werden, um Personalien festzustellen und die Herausgabe des Fahrzeugs mit obrigkeitlicher Hilfe zu erwirken.

Im Verhältnis zwischen Abschlepper und Abgeschleppten bestehen weder gesetzliche, noch vertragliche Bestimmungen bezüglich eines Pfandrechts, welches zur Rechtfertigung des Vorenthaltens der Pkw´s der Geschädigten dienen könnte. Ein in hiesig beschriebener Konstellation gerne von den Abschleppern erklärtes angebliches „Faustpfand“ am Fahrzeug ist frei erfunden und existiert nur in deren Wunschdenken.

Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten ist zu bemerken, dass diese durch das Schikaneverbot des § 226 BGB begrenzt werden. § 226 BGB stellt damit eine Grenze der Selbsthilfe nach § 229 BGB auf.

Der im Besitz Gestörte – also der Grundstücksbesitzer – hat schon dann den Abschleppvorgang zu unterlassen und seine Gehilfen diesbezüglich anzuweisen, wenn er mit dem Störer in Kontakt treten kann. Ist der Störer vor Ort, so hat er ihm die Möglichkeit der Störungsbeseitigung zu geben. Dies ist einhellige Rechtsprechung.

Außerdem liegt eine treuwidrige Rechtsausübung vor, wenn der Besitzer/Eigentümer abschleppen lässt, obwohl der Fahrzeugführer erkennbar in der Nähe ist und deswegen zur Beseitigung aufgefordert werden könnte (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08).

In Anbetracht der Unzulässigkeit der aufgezeigten Praktiken kann im Nachhinein oft erfolgreich der gesamte Betrag oder ein erheblicher Teilbetrag der gezahlten Abschleppkosten zurück gefordert werden.

Betroffenen Grundstückseigentümern ist dringend zu empfehlen mit verlässlichen und seriösen Abschleppunternehmern zusammen zu arbeiten, um nicht später selbst in rechtliche Streitigkeiten mit diesen zu gelangen, da geschädigte Parksünder wegen der Rückerstattung übertriebener Forderungen sich an die Grundstückseigentümer wenden werden.

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Hagen Zeitz, LL.M.

Rechtsanwalt Hagen Zeitz, LL.M. ist Ansprechpartner für die Bereiche Immobilienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Gesellschaftsrecht und das allgemeine Zivilrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört ferner die Beratung von spanischsprachigen Mandanten in Deutschland, sowie die Unterstützung von Mandanten im deutsch-spanischen Rechtsverkehr. Zu seinen Mandanten zählen nationale und internationale KMU´s, sowie Privatpersonen.

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