Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis?
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Wer trägt eigentlich die Kosten für das Bewerbungsgespräch?
Diese Frage wird regelmäßig sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern gestellt, obwohl sie sich relativ leicht beantworten lässt. Lädt der Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch ein, hat er grundsätzlich auch die dem Bewerber entstehenden Kosten zu tragen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 670 BGB. Hiernach ist ein Auftraggeber (der einladende Arbeitsgeber) zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Beauftragter (der Bewerber) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (Erscheinen zum Vorstellungsgespräch) Aufwendungen (z. B. Reisekosten) macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Erforderlich sind regelmäßig Fahrtkosten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Bewerber darauf beschränkt ist, die günstigste Reisemöglichkeit zu wählen. Teure Flüge und 1. Klasse Bahnfahrten müssen vom potentiellen Arbeitgeber nicht erstattet werden.
In bestimmten Fällen sind auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten durch den potentiellen Arbeitgeber zu erstatten. So zum Beispiel, wenn es sich um eine längere Anreise handelt und das Bewerbungsgespräch bereits früh am Morgen stattfinden soll.
Aber: Zur Vermeidung unüberschaubarer Kosten, kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme bereits von vornherein ausschließen. Dies muss allerdings durch einen deutlichen Hinweis vor dem Bewerbungsgespräch erfolgen und sollte zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich mitgeteilt werden.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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