Abschlepp-Abzocke II – neue Entscheidung vereinfacht Anspruchsdurchsetzung Geschädigter

Hagen Zeitz, LL.M. | 11. September 2012

Ein jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11) hinsichtlich der Kostenproblematik von Abschleppvorgängen, sollte nun insbesondere die Opfer von Gebührenabzocke beruhigen. Oft kann der betroffene Falschparker nicht erkennen, ob der Grundstückseigentümer durch eigene Angestellte oder herbei gerufene Unternehmen die Störung seines Besitzes beseitigen lässt. Umso positiver wirkt sich die vorgenannte Entscheidung zukünftig aus, da sich insbesondere die abgezockten Falschparker nun nicht mehr vom berechtigten Grundstücksbesitzer/ – eigentümer an  den „Inkasso-Abschlepper“  verweisen lassen müssen.

 Der exemplarisch für eine Vielzahl von gleichen Sachverhalten stehende Fall ist schnellt erzählt:

Der Kläger (Abgeschleppter) parkte auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone. Die Beklagte (Abschleppunternehmen) war vertraglich gegenüber der Besitzerin des Grundstücks verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Dem Abschlepper waren von der Grundstücksbesitzerin die Ansprüche auf Erstattung der Abschleppkosten abgetreten.

Das Abschleppunternehmen setzte das Fahrzeug um und teilte den Pkw-Standort erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kosten für überhöht hielt, verlangte mit der Klage die Rückzahlung von 130,31 €. Amts- und Landgericht (Amtsgericht Mitte, Landgericht Berlin) haben der Klage stattgegeben.

Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass der Abgeschleppte grundsätzlich gegen den Grundstücksbesitzer/ – eigentümer vorgehen kann.

Explizit heißt es:

„Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat“.

Dem Abgeschleppten wird vom BGH natürlich auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zugestanden, soweit der vom Abgeschleppten bezahlte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den der Grundstücksbesitzer/ -eigentümer durch das unberechtigte Abstellen des Kfz erlitten hat.

Der durch Falschparker gestörte Grundstücksbesitzer sollte dementsprechend genau prüfen, mit welchem Abschleppunternehmen er zusammenarbeitet, da ein Fehlverhalten seitens des Abschleppunternehmens im Endeffekt Schadensersatzansprüche gegen den beauftragenden Grundstückseigentümers nach sich ziehen kann.

Das Urteil schafft Rechtsklarheit vor allem in der Konstellation, dass der Falschparker trotz Wegfahrbereitschaft daran gehindert wird die Störung zu beseitigen – also das Fahrzeug wegzufahren – und ihm dann, die durch das Abschleppen  angeblich entstandenen überhöhten Kosten präsentiert werden und die Herausgabe des Pkw erst nach Bezahlung gestattet wird. Die überhöhten Kosten können dann vom Auftraggeber (Grundstückseigentümer) zurück gefordert werden.

 WK LEGAL berät und vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in sämtlichen Fragen des Grundstücks- und Schadensersatzrechts. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de

Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.

Jetzt teilen:

Hagen Zeitz, LL.M.

Rechtsanwalt Hagen Zeitz, LL.M. ist Ansprechpartner für die Bereiche Immobilienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Gesellschaftsrecht und das allgemeine Zivilrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört ferner die Beratung von spanischsprachigen Mandanten in Deutschland, sowie die Unterstützung von Mandanten im deutsch-spanischen Rechtsverkehr. Zu seinen Mandanten zählen nationale und internationale KMU´s, sowie Privatpersonen.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Patientenverfügung
99,00 €

Patientenverfügung

Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.