Wer eine verlorene Sache findet hat grundsätzlich einen Anspruch auf Finderlohn.
Dieser Anspruch ist in § 971 BGB geregelt. Danach gilt, dass der Finderlohn von Sachen bis zu 500 Euro 5 Prozent beträgt. Demnach erhielte der Finder einer Tasche im Wert von 400 Euro also 20 Euro. Sollte die Sache einen größeren Wert haben, so beträgt der Finderlohn 3 Prozent des Wertes, der 500 Euro übersteigt.
Bei einer Fundsache von 10.000 Euro erhält der ehrliche Finder somit 310 Euro (5 % von 500= 25 Euro und 3% aus 9.500 Euro = 285 Euro). Bei 100.000 Euro sind es immerhin 3010 Euro Entlohnung.
Zu beachten ist, dass nicht alle gefundenen Sachen auch „verloren“ sind. Nicht verloren sind zum Beispiel einfach liegengelassene und versteckte Sachen, deren Lage bekannt ist und die durch den Besitzer jederzeit wieder an sich genommen werden können. Hier ist der Besitz nicht aufgegeben.
Neben der Besitzlosigkeit der Sache ist für einen Fund erforderlich, dass die verlorene Sache nicht herrenlos ist. Es muss ein Eigentumsverhältnis bestehen. Findet man als Erwerber eines Grundstücks mit darauf befindlichem Haus in einem Ofen versteckt Geld, so hängt die Gestalt des Anspruchs (Finderlohn oder Schatzfund) entscheidend davon ab, dass der Eigentümer ermittelt werden kann. Bei dem Eigentümer kann es sich durchaus um einen nichtsahnenden Erben handeln.
Die Annahme eines Schatzfundes ist begründet, wenn der Eigentümer der Sache nicht ermittelt werden kann. Dann ist es keine Fundsache im Sinne der §§ 965 ff. BGB und der Entdecker hat die Ansprüche aus § 984 BGB.
Der Schatzentdecker erhält zur Hälfte das Eigentum am Schatz. Die andere Hälfte steht dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz verborgen war. So will es das Gesetz.
Zu beachten ist, dass den Finder Anzeige- und Verwahrungspflichten treffen. Die Fundanzeige kann grundsätzlich bei der Gemeinde gemacht werden. Einige Bundesländer haben jedoch besondere Anzeigestellen eingerichtet.
Ein besonders glücklicher und ehrlicher Finder hat sogar die Möglichkeit die gefundene Sache ganz zu erwerben und sein eigen nennen zu dürfen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass während einer sechsmonatigen Frist nach der Anzeige des Fundes, niemand seine Ansprüche anmeldet, § 973 BGB.