Fahrzeugmangel – Kein Rücktritt bei vorangegangener Kfz-Reparatur
Das liebste Fortbewegungsmittel der Bundesbürger wird nicht nur direkt beim Hersteller, […]
Ob auf Urlaubs- oder Geschäftsreise, ob Billigflieger oder klassische Fluggesellschaft, die Erfahrungen sind häufig die gleichen: Passagiere werden nicht befördert, Flüge fallen aus oder treffen erst mit großer Verspätung am Zielort ein. Die Fluggäste werden dadurch oft noch vor weitere Probleme gestellt: Termine können nicht eingehalten werden, die Weiterreise (mit Anschlussflügen oder –zügen) verzögert sich, die rechtzeitige Rückkehr zur Arbeitsstelle wird unmöglich und so weiter. Die Reisenden stehen jedoch in diesen Situationen nicht rechtlos da, vielmehr ist in den meisten Fällen sogar eine klare Regelung vorhanden. Man muss sie nur kennen und damit umgehen können.
Für Flüge, die von einem Flughafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union starten, sowie für ankommende Flüge europäischer Fluggesellschaften auf Flughäfen der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Darin sind die Rechte der Flugreisenden gegenüber den Fluggesellschaften geregelt. Unterschieden wird zwischen drei Fallkonstellationen (Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung) sowie der zurück gelegten (bzw. zurück zu legenden) Entfernung.
Doch selbst wenn Fluggäste die Rechte aus der Verordnung kennen, scheitert es oft an deren Durchsetzung. Verweigert die Fluggesellschaft eine Schadensersatzzahlung außergerichtlich ist dem Normalbürger der Weg zu den Gerichten angesichts der relativ geringen Summe oft zu mühsam. Doch auch das hat der europäische Gesetzgeber bedacht. Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vereinfacht das Verfahren. Ansprüche bis zu einer Höhe von EUR 2.000,00 (ohne Zinsen und Kosten) können mittels einheitlicher Formulare vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten geltend gemacht werden, und das grenzüberschreitend.
Bleibt noch die Frage, wann dieses Verfahren anwendbar und welches Gericht zuständig ist. Voraussetzung ist zunächst ein grenzüberschreitender Sachverhalt, sprich Kläger und Beklagter haben ihren (Wohn-)Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Liegt keine grenzüberschreitende Streitigkeit vor, kann im Übrigen ohnehin vor den Gerichten des Inlands geklagt werden. Die gerichtliche Zuständigkeit regelt die EuGVVO. Danach ist grundsätzlich das Gericht des (Wohn-)Sitzes des Beklagten zuständig. Fluggesellschaften können jedoch auch am Erfüllungsort verklagt werden. Bei Flügen ist das regelmäßig der Abgangs- oder Zielflughafen (vgl. BGH Urteil vom 18.01.2011, Az. X ZR 71/10). Somit dürfte in den meisten Fällen eine Klage am Abflugs- bzw. Ankunftsort der Flugreise möglich sein.
Schließlich ist auch die Vollstreckung eines Urteils unkompliziert. Auch dafür gibt es ein Formular, das vom zuständigen Gericht auszufüllen ist. Lediglich eine (teilweise) Übersetzung dieses Formblattes könnte erforderlich sein. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bedarf es für die Vollstreckung nicht einmal einer Sicherheitsleistung.
WK LEGAL berät und vertritt Flugreisende bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Weitere Informationen zur Kanzlei erhalten Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.
Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.
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