Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger bis zur Restschuldbefreiung
Mit Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZB 313/11 – hat der […]
Zum 01. September 2012 hatte das Bundesministerium für Justiz Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt, und zwar für die Anträge auf Erlass
Ab dem 1. März 2013 ist die Verwendung dieser Formulare zwingend. Die Formulare können von der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz heruntergeladen und auch am Computer ausgefüllt werden. Das Ministerium zeigte sich zuversichtlich, dass die Formulare in Papierform auch im Fachhandel erworben werden können.
Bei der Forderungspfändung ist oft Eile geboten, denn hier gilt der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Insolvenz des Schuldners ansteht. Denn eine insolvenzrechtlich nicht zu beanstandende Forderungspfändung führt zu einer Privilegierung des Pfändungsgläubigers gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern in Form eines Absonderungsrechts (§ 50 InsO), welches trotz Insolvenz bis zu eine hundertprozentigen Realisierung der gepfändeten Forderung führen kann.
Auch zur Vermeidung von Rangverlusten müssen daher ab dem 1. März 2013 die amtlichen Formulare verwendet werden, da die Anträge von den Vollstreckungsgerichten sonst schon wegen der Nichtverwendung der Formulare zurückgewiesen werden.
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Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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Wer zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, muss damit rechnen, […]
Ein Schuldner, der über das Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung anstrebt, kann die […]
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