Fahrzeugmangel – Kein Rücktritt bei vorangegangener Kfz-Reparatur

Hagen Zeitz, LL.M. | 18. Januar 2013

Das liebste Fortbewegungsmittel der Bundesbürger wird nicht nur direkt beim Hersteller, Vertragshändler oder „von privat“ im Rahmen eines Verkaufsgesprächs erworben. Nein. Das Auto wird längst auch via Internet – sprich online – begutachtet und ge- beziehungsweise verkauft.

Da hier eine eingehende Besichtigung oder eine Probefahrt nicht realisierbar sind, wird der ein oder andere Mangel erst nach Vertragsschluss entdeckt. Streit scheint vorprogrammiert.

Neben der Mangelbeseitigung hat der Käufer grundsätzlich die Möglichkeit des Rücktritts, der Kaufpreisminderung oder des Schadensersatzes, § 437 BGB. Man spricht von Gewährleistungsrechten.

Beim Internetkauf unter Privatpersonen finden die Regelungen über Fernabsatzverträge nach §§ 312 b ff. BGB keine Anwendung, da hier eben nicht zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Vereinbarungen getroffen werden. Die besonderen Widerrufsvorschriften greifen somit nicht. Verbraucherschutz unter Verbrauchern  ist vom Gesetz nicht bezweckt, da beide Seiten für gewöhnlich gleich starke Verhandlungspositionen haben.

Beim Privatkauf können Mängelrechte auch ausgeschlossen werden. Das Gegenteil zum Ausschluss von Rechten wäre eine Garantieübernahme, die natürlich wirksam vereinbart werden kann und oft auch verabredet wird. Meist werden vertragliche Mängelrechtsausschlüsse bei Grundstückskaufverträgen und im privaten Gebrauchtwagenhandel vereinbart.  Ein Haftungsausschluss für sichtbare und unsichtbare Mängel wird aber solche Mängel nicht erfassen, die erst nach Vertragsschluss und Übergabe des Kraftfahrzeugs entstehen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 – V ZR 248/02). Ein Käufer möchte nämlich grundsätzlich kein so hohes Risiko tragen.

Auf eine die Rechte des Käufers beschränkende Abrede kann sich der private Fahrzeugveräußerer auch nicht berufen, wenn er den Mangel am Kfz arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB.

Stellt der Käufer nun nach Erhalt seiner neuen gebrauchten Karosse fest, dass diese  zuvor unbekannte und arglistig verschwiegene Defekte aufweist, so kann also trotz Rücktrittsausschlusses zurückgetreten werden. Grundsätzlich.

Nicht so jedoch in einem Fall, der durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu einer Entscheidung gelangte (Urteil vom 21. Dezember 2012 – 3 U 22/12). Hier wollte der Käufer eines über eine Internetplattform erworbenen Mercedes Benz die Rückabwicklung. Problematisch stellte sich dar, dass er das gute Stück nach Erhalt und zu Beginn des Jahres  selbst reparieren ließ und erst im Oktober – nach erfolgreicher Reparatur – ein Rückgängigmachen forderte.

Das Gericht entschied, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Mangel mehr vorgelegen habe. Dieser wurde vorher behoben. Der nun den Rücktritt fordernde Käufer verhält sich widersprüchlich, wenn er eine Mangelbeseitigung vornimmt und die Sache dann nicht mehr behalten will, obwohl eben dieser Mangel nicht mehr vorliegt. Außerdem drang der klagende Käufer in diesem Fall nicht mit dem Arglisteinwand durch, da dem Verkäufer nicht nachzuweisen war, dass dieser den Mangel arglistig verschwiegen hatte.

Es ist in der Tat sinnvoll die nachträglich reparierte, ehemals defekte Sache aus dem Bereich des Rücktrittsrechts herauszunehmen.  Ansonsten könnte der Käufer den Mangel selbst oder durch Dritte reparieren und Kosten verursachen, die dann der Verkäufer unter Umständen zu tragen hätte und dies, obwohl der Käufer nun die Sache hätte, die er von Anfang an haben wollte.

Es hilft somit nur eins: „Augen auf beim Autokauf!“

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Hagen Zeitz, LL.M.

Rechtsanwalt Hagen Zeitz, LL.M. ist Ansprechpartner für die Bereiche Immobilienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Gesellschaftsrecht und das allgemeine Zivilrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört ferner die Beratung von spanischsprachigen Mandanten in Deutschland, sowie die Unterstützung von Mandanten im deutsch-spanischen Rechtsverkehr. Zu seinen Mandanten zählen nationale und internationale KMU´s, sowie Privatpersonen.

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