Immer noch ein Thema: Widerruf von Kreditverträgen
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Am 18. Januar 2013 hatten wir in unserem Beitrag „Wer im Internet den Chef oder die Kollegen beleidigt fliegt!? – Nicht immer!“ ausführlich über die Risiken unbedachter und vorsätzlicher Äußerungen über den Arbeitgeber, Chef oder die Kollegen berichtet.
Aktuell hatten die Arbeitsgerichte wieder darüber zu entscheiden, wo die Grenzen der freien Meinungsäußerung enden und die Beleidigung beginnt.
Sachverhalt
Die langjährige Mitarbeiterin einer Sparkasse hatte Kommentare ihres Ehemannes, welcher dieser auf seinem privaten Facebook-Profil gepostet hatte, mit der „Gefällt mir“ Funktion von Facebook gewürdigt. In diesen Kommentaren hatte der Ehemann folgendes geschrieben: „Habe mein Sparkassenschwein Thomas und Ralf getauft. Eines Tages stehen alle Schweine vor dem Metzger.“ Hierdurch fühlten sich die die Bank-Vorstände der Arbeitgeberin der Ehefrau, deren Vornamen Thomas und Ralf lauten, persönlich beleidigt.
Darüber hinaus kommentierte der Ehemann das Bild eines Fisches, welches aus einem abgewandelten Sparkassenlogo bestand, mit den Worten „Der Fisch fängt immer am Kopf an zu stinken.“ Auch dies wurde durch die Ehefrau mit „Gefällt mir“ gewürdigt.
Die durch die Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung wurde durch das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Az. 1 Ca 148/11) für unwirksam erachtet. Welchen Erfolgsaussichten das Landesarbeitsgericht der Kündigung zugemessen hat, ist nicht bekannt, da sich die Parteien im Rahmen eines Vergleiches auf eine Abfindungssumme in Höhe von 11.000,00 EUR einigten.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war bereits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls eine Abfindung in Höhe von 110.000,00 EUR vorsah. Als die Arbeitgeberin jedoch Kenntnis von den Einträgen und „Gefällt mir“ Bekundungen erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis nachträglich fristlos.
Fazit
Auch das Arbeitsverhältnis in diesem Fall bereits zuvor durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden war, zeigt die nachträgliche fristlose Kündig doch sehr deutlich, dass Arbeitgeber Beleidigungen oder Sympathiebekundungen für Beleidigungen selten dulden.
Fraglich dürfte hier allerdings sein, ob die Kommentare und Sympathiebekundungen tatsächlich Beleidigungen dargestellt haben oder nicht vielmehr noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung erfasst waren. Diese Frage müssen die Gerichte jeweils anhand des konkreten Sachverhaltes prüfen und im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung beurteilen. Zu wessen Gunsten die Gerichte dann entscheiden, lässt sich schwerlich im Vorhinein beurteilen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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