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Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens schließt sich die sog. Treuhandphase an, wenn der Schuldner im Rahmen der Beantragung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung beantragt hat, und ihm die Restschuldbefreiung nicht schon auf Grund eines im Schlusstermin gestellten Gläubigerantrags versagt wurde. Die Treuhandphase endet spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Auf Antrag eines Gläubigers ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung in der Treuhandphase zu versagen, wenn er schuldhaft eine der Obliegenheiten des § 295 InsO verletzt. Die Restschuldbefreiung ist auch ohne Gläubigerantrag zu versagen, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten hinsichtlich der Erfüllung der Obliegenheiten schuldhaft nicht, nicht fristgemäß oder nicht ausreichend nachkommt (§ 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO).
In seinem Beschluss vom 26.02.2013 – IX ZB 165/11 – nimmt der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Umfang der Auskunftspflicht des selbständig tätigen Schuldners Stellung. Gemäß § 295 Abs. 2 InsO hat nämlich der Selbständige in der Treuhandphase die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der an den Treuhänder abzuführende Betrag berechnet sich also nach einem fiktiven Nettoeinkommen aus einer dem Schuldner nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und der Arbeitsmarktsituation möglichen abhängigen Beschäftigung.
Deshalb hat es der BGH in der vorliegenden Entscheidung abgelehnt, den Schuldnern eine Auskunftspflicht hinsichtlich ihres aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Gewinns aufzuerlegen. Die Schuldner haben jedoch zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens konkret Auskunft zu erteilen über ihre Ausbildung, ihren beruflichen Werdegang und welche Tätigkeit (Branche, Größe des Unternehmens, Zahl der Angestellten, Umsatz) sie ausüben.
Praxistipp:
Gläubiger sollten sich schon im laufenden Insolvenzverfahren und in der Treuhandphase anhand der in der Regel jährlich von dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder zu erstellenden Berichten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners informieren, um etwaige Versagungsgründe hinsichtlich der Restschuldbefreiung aufdecken und fristgemäß geltend machen zu können.
Selbständig tätige Schuldner sollten regelmäßig ihren „Marktwert“ überprüfen und die so aus dem fiktiven Einkommen ermittelten Zahlbeträge mindestens jährlich und unaufgefordert an den Treuhänder abführen.
Der Autor berät und vertritt Sie rund um das Thema Restschuldbefreiung. Schreiben Sie eine E-Mail oder rufen Sie einfach an: 030 / 69 20 51 75-0
Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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