GWE Wirtschaftsinformations GmbH lässt durch RA Kay Hofheinz gerichtliches Klageverfahren androhen
Mit Herrn Rechtsanwalt Kay Hofheinz tut sich dieser Tage für die […]
Nachdem zuletzt der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. I ZR 70/12) die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE Wirtschaftsinformations GmbH zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen OLG Düsseldorf vom 06.02.2012, Az. I-20 U 100/11, sowie des LG Düsseldorf vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10, endgültig bestätigt hatte, wurde vermehrt die Hoffnung geäußert, dass die GWE nunmehr auch ihre massive Mahntätigkeit einstellen würde. Hintergrund war, dass die vorgenannten Gerichte die von der GWE verschickten Angebotsformulare in Bezug auf ihre Herkunft für irreführend, intransparent und im Hinblick auf die Kostenbelastung der Betroffenen damit wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet hatten.
Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH und ihr Geschäftsführer Sebastian Cyperski zeigen sich hiervon jedoch unbeeindruckt und erhöhen stattdessen noch den Druck auf die Betroffenen, indem sie weiterhin massiv Mahnschreiben verschicken, in welchen sie behaupten, nunmehr gerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder bereits eingeleitet zu haben.
Die GWE schreckt in den neuerlichen Mahnschreiben, welche sie offensichtlich bewusst unter Umgehung unserer Kanzlei direkt an unsere Mandanten verschickt, auch nicht davor zurück, durch falsche Behauptungen und arglistige Täuschung eine Zahlung zu erreichen. Die GWE behauptet u. a. ins Blaue hinein, unsere Mandantschaft habe in der Vergangenheit bereits Zahlungen geleistet und dadurch die „Wirksamkeit des Vertrages inklusive AGB’s und Laufzeit“ rechtlich bestätigt. Durch die geleisteten Zahlungen seien „alle möglicherweise gegebenen Anfechtungsgründe hinfällig“ geworden, wobei sich „diese Rechtsfolge aus den §§ 141, 144 und 781 BGB ergeben und höchstrichterlich durch den BGH bestätigt“ worden sein soll.
Hierzu ist anzumerken, dass die §§ 141, 144 BGB die Bestätigung eines nichtigen/anfechtbaren Rechtsgeschäfts betreffen. Unabhängig davon, dass hierfür allein die Zahlung einer Forderung rechtlich nicht ausreichen würde, scheint nunmehr auch die GWE von der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit ihrer angeblichen Verträge auszugehen.
Darüber hinaus regelt § 781 BGB das Schuldanerkenntnis und in diesem Zusammenhang, dass es hierfür einer schriftlichen Anerkenntniserklärung bedarf. Die schlichte Zahlung einer streitigen Forderung, ohne schriftliche Anerkenntniserklärung, beinhaltet folglich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Schuldanerkenntnis.
Schlussendlich wurde dies auch nicht höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Ganz im Gegenteil: Der BGH hat mehrfach ausgeurteilt, dass die Zahlung einer Rechnung für sich allein genommen kein Anerkenntnis darstellt (Az. BGH VIII ZR265/07, ähnlich: BGH XIII ZR 296/09). Der BGH hat in der Vergangenheit in diesen Fällen regelmäßig auf seine langjährige Rechtsprechung verwiesen, wonach ein deklaratorisches, also bestätigendes Schuldanerkenntnis voraussetzt, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen.
Nachdem die GWE Wirtschaftsinformations GmbH die Betroffenen bereits mit Übersendung der Angebotsformulare arglistig getäuscht hat, tut sie dies nunmehr erneut im Rahmen ihres massiven Mahnwesens.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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