BGH: Markennamen müssen Unterscheidungskraft besitzen
Neuer Beschluss des Bundesgerichtshof im Markenrecht. Der Markenname „HUQQA“ ist nicht […]
Bettina Wulff kann aufatmen. Ergänzungen ihres Namens mit Begriffen wie ‚Escort Service‘, ‚Rotlichtvergangenheit‘ oder ‚Prostituierte‘ dürften bei der Eingabe in Suchmaschinen der Vergangenheit angehören. Diese Schlussfolgerung muss man jedenfalls konsequenterweise aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2013 (Az. VI ZR 269/12) ziehen. Die BGH-Richter gestehen den Klägern einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google zu, wenn dieser die Ergänzung eines Firmennamens um persönlichkeitsrechtsverletzende Begriffe nicht unterbinde. Aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2, 1 GG habe der Inhaber des Persönlichkeitsrechts die Möglichkeit gegen Google oder andere Suchmaschinenbetreiber vorzugehen.
Interessant ist vor allem die Einschränkung, die in dieser Entscheidung vorgenommen wird. So ist der Betreiber einer Suchmaschine nicht etwa dafür verantwortlich zu machen, dass eine Vielzahl der Nutzer vermeintlich verletzende Begriffe einem Namen für die Suche hinzufügt. Auch ist es zulässig, aus häufigen Suchbegriffen mittels einer Autocomplete-Funktion den Nutzern Suchvorschläge zu unterbreiten. Erst, wenn der Betroffene den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes dadurch hinweist, entstehen Prüfpflichten. Und nur, wenn tatsächlich Persönlichkeitsrechte verletzt werden und wenn der Betreiber nach einem solchen Hinweis die monierten Begriffe nicht aus den Suchvorschlägen entfernt, also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt, haftet er für entstehende Schäden.
Dass nicht jeder Begriff, der hinzugefügt wird, die Verletzung der Persönlichkeitsrechte bedeutet, liegt auf der Hand. Dass auch die für eine derartige Rechtsverletzung zu zahlende Entschädigung in Geld – und darauf weist auch der BGH hin – nur in engen Grenzen zu gewähren sein wird, ebenso. Dennoch haben Betroffene nunmehr eine Handhabe gegen aus ihrer Sicht persönlichkeitsrechtsverletzende Vervollständigungen ihres Namens bei der Google-Suche. Wenn sich allerdings der Begriff aus irgendwelchen tatsächlichen Gründen mit der Person in Verbindung bringen lässt, dürfte auch keine Persönlichkeitsverletzung vorliegen, ergo Google auch nicht zum Handeln zu zwingen sein. Den Wahrheitsgehalt der mit unserer ehemaligen First Lady in Verbindung gebrachten Begriffe vermögen wir selbstverständlich nicht zu beurteilen. Sie können jedoch sehr schnell selbst herausfinden, wie weit Google sich in dieser Angelegenheit noch zu gehen traut. Geben Sie einfach mal den Namen ein …
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