OLG Düsseldorf: Streitwert bei Filesharing Abmahnungen EUR 2.500,-
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.02.2013 Az I-20 W 68/11 Auf […]
Es ist doch immer wieder ganz unterhaltsam, welche Probleme entstehen können, wenn der eine oder andere Kollege mit den Widrigkeiten des Anwaltsalltags zu kämpfen hat. Gerichtliche Fristen sind jedem Rechtsanwalt ein unerbittlicher Gegner. Wenn man bereits eine Verlängerung einer Frist beantragt hatte und diesem Antrag auch entsprochen wurde, ist mit dem Ablauf dieser Zeit tatsächlich Schluss. Dann muss der Schriftsatz (darum geht es jedenfalls in den meisten Fällen) bei Gericht eingegangen sein. Fristen – so viel sei dem Laien erklärt – enden mit Ablauf des Tages, der nach Fristberechnung das Ende der Frist darstellt. Und Ablauf des Tages heißt bis 24 Uhr, was gleichbedeutend mit 0 Uhr des Folgetages ist.
Nun haben wir Rechtsanwälte die Angewohnheit, häufig Dinge erst dann wirklich zu erledigen, wenn es gar nicht mehr anders geht. Und das dürfen wir auch. Grundsätzlich können wir jede Frist bis zum letzten Tag, bis zur letzten Stunde, Minute, Sekunde ausreizen. Doch dann müssen wir sicherstellen, dass unsere Werke noch innerhalb dieser Zeit beim Empfänger eingehen. Nicht umsonst sind die Briefkästen der Gerichte daher mit Vorrichtungen versehen, die um Punkt 24 bzw. 0 Uhr den Posteingang in ein anderes Fach befördern. Der häufigste Weg, etwas Schriftliches noch rechtzeitig zum Gericht zu bringen, ist allerdings das gute, alte Telefax. Die E-Mail erfüllt unter bestimmten Gesichtspunkten leider einige formale Kriterien (noch) nicht. Doch auch bei einem Fax ist darauf zu achten, dass es insgesamt noch in der Frist bei Gericht eingegangen zu sein hat. Bei einem umfangreichen Dokument von Dutzenden Seiten sollte man also nicht erst eine Minute vor Fristablauf das Faxgerät in Gang setzen. Das könnte nach hinten losgehen.
In einem Verfahren am Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 15.04.2013, Az. 12 U 1437/12) hatte nun ein Kollege genau diesen Fall. Zur Begründung einer Berufung, die er fristgerecht eingelegt hatte, hatte er zwei Monate Zeit. Er beantragte rechtzeitig eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung, die ihm auch gewährt wurde. Der Tag, an dem diese letzte Frist auslief, muss ein sehr arbeitsreicher für den Kollegen gewesen sein. Nur so kann ich mir erklären, dass er erst um 23.59 Uhr seinen Schriftsatz per Telefax auf den Weg brachte. Die Übertragung des dreiseitigen Dokuments auf das Faxgerät des Gerichts nahm exakt eine Minute in Anspruch – wohlgemerkt nur die Übertragung, nicht der Ausdruck. Damit ist das Telefax um 00.00 Uhr und 00 Sekunden eingegangen. Leider eine Sekunde zu spät. Denn fristwahrend hätte der Übertragungsvorgang spätestens um 23.59 Uhr und 59 Sekunden beendet gewesen sein müssen. Auch der Versuch, dieses Versäumnis durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (das wirklich letzte Mittel bei einer abgelaufenen Frist) noch zu beheben, blieb erfolglos. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht in der dafür vorgesehenen Frist begründet worden ist.
Die Rechtsanwälte von WK LEGAL sind stets darauf bedacht, alle Fristen zu beachten und einzuhalten. Dass auch wir einmal wegen überhöhten Arbeitsaufkommens eine Fristverlängerung beantragen müssen, können wir trotzdem nicht ausschließen. Aber ein schnelles Faxgerät haben wir.
Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.
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