Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren – Änderungen angekündigt zum 1. Juli 2014

Wolfgang N. Sokoll | 7. Juni 2013

So jedenfalls des Bundesministeriums der Justiz in einer Pressemitteilung vom 17.05.2013 zu den seit Jahren geplanten Änderungen zur Restschuldbefreiung und zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Aktuell sollen sich nach dem Regierungsentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

  • Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 5 Jahre, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten beglichen werden;
  • Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 3 Jahre, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Gläubigerforderungen beglichen werden (im Regierungsentwurf stehen noch 25 %); der Schuldner ist aber in beiden Fällen zur weiteren Mitwirkung in dem ggf. weiter laufenden Insolvenzverfahren verpflichtet; bei Verstoß kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden;
  • keine Fortgeltung einer Lohnabtretung/ Gehaltsabtretung im Insolvenzverfahren (gilt bisher im eröffneten Verfahren bis zu zwei Jahre weiter);
  • der Versagungsgrund einer bereits erteilten oder versagten Restschuldbefreiung wird bereits im Insolvenzantragsverfahren und von Amts wegen geprüft; ist das Restschuldbefreiungsverfahren nicht durchzuführen, so ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Insolvenzantrag zurückzunehmen;
  • Erwerbsobliegenheit des Schuldners bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  • keine Restschuldbefreiung für Forderungen aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht, oder aus einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO, wenn der betroffene Gläubiger dies erfolgreich mit der Forderungsanmeldung geltend macht;
  • ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann im laufenden Insolvenzverfahren jederzeit schriftlich bis zur Aufhebung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit oder bis zum Schlusstermin gestellt werden (geht bisher nur im schriftlichen Verfahren schriftlich zum Schlusstermin, sonst nur mündlich im Schlusstermin);
  • die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten ist auf Antrag eines Gläubigers nur zu versagen, wenn der Schuldner zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wurde;
  • die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Gründe des § 290 Abs. 1 InsO-E können Gläubiger jetzt auch nachträglich und innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden der Gründe beantragen;
  • ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist entbehrlich, wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern offensichtlich aussichtslos ist; dies ist in der Regel der Fall, wenn Gläubiger nicht mehr als 5 % ihrer Forderungen erhalten oder der Schuldner 20 oder mehr Gläubiger hat; die Aussichtslosigkeit ist durch eine geeignete Stelle zu bescheinigen;
  • das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgeschafft;
  • dafür kann der Schuldner auch im Verbraucherinsolvenzverfahren einen Insolvenzplan zur Schuldenbereinigung vorlegen; diese Möglichkeit soll auch für „Altverfahren“ – also rückwirkend – gelten;
  • Schutz der Schuldners vor Verlust genossenschaftlichen Wohnraums, wenn sein Genossenschaftsanteil 4 Nettokaltentgelte oder den Absolutbetrag von 2.000 € nicht übersteigt.

Aus meiner Sicht besteht für redliche Schuldner kein Grund etwaige Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies jedenfalls dann, wenn bereits jetzt klar ist, dass sie die 25-prozentige Quote zzgl. der Verfahrenskosten nicht werden erreichen können. Ob die Änderungen wie geplant und auch in zeitlicher Hinsicht in Kraft treten, ist ungewiss. Davor findet noch eine Bundestagswahl statt. Der letzte Entwurf ist nach der letzten Bundestagswahl in der Schublade verschwunden. Und dies, obwohl kein Regierungswechsel stattgefunden hat. Letztlich ist aber auch die Verschleppung der Antragstellung eine Versagungsgrund. Unredliche Schuldner haben so oder so ein Problem.

Der Autor berät und vertritt Gläubiger bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Forderungen und Rechte im Insolvenzfall. Schuldner begleitet er außergerichtlich und gerichtlich bis zur Restschuldbefreiung. Schreiben Sie eine E-Mail, oder rufen Sie einfach an: 030 / 69 20 51 75-0

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Wolfgang N. Sokoll

Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.

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