Geld zurück wegen Corona-Maßnahmen im Urlaub
Wegen der Corona-Maßnahmen durften zwei Urlauber in einem spanischen Hotel das […]
Der Sommer naht und damit auch die Urlaubszeit. Ob alleine zu zweit oder mit der ganzen Familie, für viele Arbeitnehmer stellt der Sommerurlaub ein langersehntes Ziel dar. Man will verreisen oder gemütlich Zuhause entspannen.
Rund um den Themenkreis des Urlaubs, gibt es viele Dinge zu beachten. In Anbetracht der bevorstehenden Urlaubssaison wollen wir uns in unserer Serie „Urlaubsrecht für Arbeitnehmer“ mit den verschiedensten Aspekten auseinandersetzen.
Im nachfolgenden Blogbeitrag soll es zunächst um die beiden grundsätzlichsten aller Fragen im Urlaubsrecht gehen.
Wer hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub?
§ 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt die eindeutig: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Diese vermeintlich klare Aussage bietet dennoch in der Praxis einiges Konfliktpotential. Zwar wird in § 2 BUrlG aufgeführt, was unter einem Arbeitnehmer zu verstehen ist, aber auch die genannten Gruppen führen nicht zu vollständiger Gewissheit. Es ist vermutlich jedem klar, dass ein „normaler“ vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter wohl Arbeitnehmer im Sinne der oben genannten Vorschrift ist.
Aber was ist mit Teilzeitbeschäftigten, studentischen Aushilfen oder freien Mitarbeitern?
Auch diese Fallgruppen lassen sich eindeutig zuordnen. Ein Teilzeitbeschäftigter ist ebenso wie ein in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter Arbeitnehmer. Er hat demnach grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Gleiches gilt auch für studentische Aushilfen. In der Regel handelt es sich bei Aushilfen nämlich ebenfalls um Teilzeitbeschäftigte, sodass das eben erklärte auch für sie gilt. Freie Mitarbeiter hingegen sind gerade keine Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG, sodass die Vorschriften für sie nicht gelten.
Wann entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub?
Der Anspruch auf den vollen gesetzlichen (vgl. § 3 Abs. 1 BUrlG) Erholungsurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit). Aus dieser Regelung in Verbindung mit der regelmäßig vereinbarten Probezeit von sechs Monaten resultiert der Irrglaube, ein Arbeitnehmer habe in den ersten sechs Monaten gar keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Dem ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass ein Anspruch bereits ab dem ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht, welche sich dann jeweils anteilig monatlich erhöht (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Mit Ablauf der erstmaligen sechsmonatigen Wartezeit entsteht der Urlaubsanspruch jedoch nicht mehr in jedem Monat anteilig, sondern in voller Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs.
Arbeitnehmer, die z.B. erst in der zweiten Hälfte des Jahres eingestellt werden, haben wegen der sechsmonatigen Wartezeit daher keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wohl aber nach § 5 Abs. 1 BurlG anteiligen Anspruch auf Urlaub, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Selbiges gilt etwa auch für Arbeitnehmer die vor Ablauf dieser Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. In diesen Fällen könnte der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits anteilig Urlaub nehmen, obgleich dies in der Praxis ungern gemacht wird.
Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Arbeitsmodell Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub hat. Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht ab dem ersten Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den gesamten jährlichen Erholungsurlaub entsteht nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
Im nächsten Blogbeitrag der Serie „Urlaubsrecht für Arbeitnehmer“ beschäftigen wir uns mit der Frage, wie viele Tage Urlaub einem Arbeitnehmer pro Jahr überhaupt zustehen.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Er unterrichtet zudem als IHK Dozent im Weiterbildungslehrgang „Geprüfte Personalfachkaufleute“ und hält regelmäßig Seminare und Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWegen der Corona-Maßnahmen durften zwei Urlauber in einem spanischen Hotel das […]
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