Effizientes Forderungsmanagement – Ein Dauerthema
Viele Unternehmen leiden unter der mangelnden Zahlungsmoral ihrer Kunden und geraten […]
Bereits seit dem 29.07.2014 enthält § 288 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine sogenannte Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt und der Schuldner kein Verbraucher ist. Hierdurch soll der Aufwand des Gläubigers kompensiert werden, die er im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entgeltforderung hat.
Da jedoch nach § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Arbeitsrecht, im Gegensatz zum sonstigen Zivilrecht, grundsätzlich auch dann kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht, wenn sich der Arbeitgeber in Verzug befunden hat, ist durchaus fraglich, ob die Verzugspauschale, die nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich auf Schäden in Form von Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, im Arbeitsrecht überhaupt gelten soll. Andere Stimmen argumentieren, die Verzugspauschale müsse gerade wegen der Ausnahmeregelung im Arbeitsrecht Anwendung finden. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die aktuellsten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12.05.2016 (2 Ca 5416/15) entschieden, dass Arbeitnehmern im Falle von Lohnverzug lediglich Verzugszinsen, nicht jedoch auch die Verzugspauschale des § 288 Absatz 5 BGB, zustehen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf begründet dies mit der oben bereits genannten Ausnahmeregelung des § 12 a ArbGG.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befasst sich in seiner Entscheidung vom 13.10.2016 (Az.: 3 Sa 34/16) mit der Anwendbarkeit der Verzugspauschale auf Arbeitsverhältnisse und bejaht diese. Gegen dieses Urteil ist allerdings inzwischen die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 7 AZR 796/16 anhängig.
Landesarbeitsgericht Köln
Zuletzt hat das Landesarbeitsgericht diese Frage mit Urteil vom 22.11.2016 (Az.: 12 Sa 524/16), im Gegensatz zur Vorinstanz, ebenfalls zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft entschieden. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln handelt es sich bei § 288 Absatz 5 BGB um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Verzugszins. Da Verzugszinsen jedoch unstreitig auch auf Arbeitsentgelte Anwendung finden, unterliegt die Regelung folglich auch nicht der Ausnahmeregelung des § 12 a ArbGG.
Rechtklarheit, bezüglich der generellen Anwendbarkeit der Verzugspauschale auf Arbeitsverhältnisse, wird erst die zu erwartende Entscheidung des BAG bringen. Aber auch dann werden vermutlich weitere Fragen offenbleiben, bspw., wie oft der Arbeitnehmer die Verzugspauschale geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber mit mehreren Monatsgehältern im Verzug ist oder ob der Arbeitnehmer für verschiedene Gehaltsbestandteile die Verzugspauschale jeweils gesondert geltend machen kann.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORViele Unternehmen leiden unter der mangelnden Zahlungsmoral ihrer Kunden und geraten […]
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