Urlaubsrecht für Arbeitnehmer- Teil 3: Das Urlaubsentgelt

Stefan Weste (M.B.L.) | 3. Februar 2017

Teil 3. unserer Serie „Urlaubsrecht für Arbeitnehmer“ beschäftigt sich mit dem Thema Urlaubsentgelt, also der Frage nach der Vergütung von Erholungsurlaub. Dass Erholungsurlaub überhaupt zu vergüten ist, wird bereits in § 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Hier heißt es kurz und bündig: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Begrifflichkeiten

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass der Begriff des Urlaubsentgelts strikt vom Begriff der Urlaubsabgeltung (dazu mehr im nächsten Blogbeitrag) zu trennen ist. Urlaubsentgelt ist die Vergütung die der Arbeitnehmer während seines Urlaubes erhält (vgl. § 1 BUrlG). Urlaubsabgeltung hingegen ist eine Geldleistung als Ersatz für Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Noch etwas andere ist das sogenannte Urlaubgeld. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige, Zusatzleistung des Arbeitgebers, die dieser neben dem Urlaubsentgelt zahlt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubgeld gibt es jedoch nicht. Eine solche finanzielle Zusatzleistung müsste entweder im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Berechnung des Urlaubsentgelts

Die Höhe des zu bezahlenden Urlaubsentgelts bestimmt sich grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Für übergesetzlichen Mehrurlaub kann Abweichendes vereinbart werden. Fehlt es an einer Vereinbarung, so gilt auch dafür § 11 BUrlG.

Die Höhe des Urlaubentgelts berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat, abzüglich des Lohns für Überstunden (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Die Berechnungsformel bei einer 5-Tage-Woche lautet deshalb:

Gesamtbruttoarbeitsverdienst in 13 Wochen (3 Monatsgehälter)
./. 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen)
x Urlaubstage
= Urlaubsentgelt

 

Bsp.: Haben Sie in den letzten drei Monaten bei einer 5 Tage Arbeitswoche insgesamt EUR 4.000,00 brutto verdient, so bekämen Sie pro genommenen Urlaubstag:

EUR 4.000,00 ./. 65 * 1 = EUR 66,67.

Zu berücksichtigen ist, dass bei der Berechnung die Vergütung für Überstunden und Verdienstkürzungen wegen Arbeitsausfällen etc. nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 und 3 BUrlG). Demgegenüber müssen nicht nur kurzfristige Verdiensterhöhungen und üblicherweise gewährte Sachbezüge berücksichtigt werden (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 und 4 BUrlG).

Zeitpunkt der Auszahlung

Im Unterschied zum „normalen“ Arbeitsentgelt ist das Urlaubsentgelt nach der gesetzlichen Regelung vor Antritt des Urlaubs fällig und zu entrichten (§ 11 Abs. 2 BUrlG). Wenngleich das BurlG zwingenden Charakter hat, ist es allgemein zulässig, dass von dieser Vorabfälligkeit abgewichen wird. Erhalten die Arbeitnehmer ihr Urlaubsentgelt also immer zum monatlichen Zahlungszeitpunkt, gilt diese Zahlungsweise dann als vereinbart.

Muss der Arbeitnehmer zu viel gezahltes Urlaubsentgelt erstatten?

Problematisch ist der Fall, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub bereits zum Anfang des Jahres genommen hat und dann in der ersten Hälfte des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dann hätte dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG grundsätzlich zu viel Urlaubsentgelt erhalten.

In dieser Konstellation kann der Arbeitgeber das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Anders ist es, wenn lediglich aufgrund einer falschen Berechnung zu viel an den Arbeitnehmer gezahlt wurde. Dann kann der Arbeitgeber den zu viel gezahlten Teil vom Arbeitnehmer zurückverlangen.

Vorschau

Im nächsten Blogbeitrag der Serie „Urlaubsrecht für Arbeitnehmer“ beschäftigen wir uns mit den Voraussetzungen des Verfalls von Erholungsurlaub und der Frage der Urlaubsabgeltung.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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