Massenentlassungsanzeige – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Stefan Weste (M.B.L.) | 5. Januar 2018

Die Massenentlassungsanzeige aus § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt Arbeitgeber immer wieder vor rechtliche Herausforderungen und beschäftigt in regelmäßigen Abständen die Arbeitsgerichte.

Allgemeines

Ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern, trifft den Arbeitgeber nach § 17 KSchG eine besondere Anzeigepflicht, wenn er eine größere Anzahl von Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen entlassen möchte. Diese sogenannte Massenentlassungsanzeige ist bereits dann zu beachten, wenn in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer/innen mehr als 5 Arbeitnehmer/innen entlassen werden sollen. In Betrieb mit regelmäßig mehr als 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer/innen findet die Massenentlassungsanzeige bereits einer Entlassung von 10 % der Beschäftigten oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer/innen Anwendung.

Wird die Massenentlassungsanzeige nicht erstattet oder weist sie formale Mängel auf, führt dies in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Daher sollten Arbeitgeber in diesem Zusammenhang besonders Sorgfältig sein und sich beraten lassen, wenn Unklarheiten bestehen.

Aktuelle Rechtslage

Die wichtigste Frage überhaupt, wieviel Arbeitnehmer/innen sind im Betrieb beschäftigt und muss überhaupt eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden, lag im November 2017 dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Die beklagte Arbeitgeberin entschied Ende 2014, dass sie insgesamt vier ihrer Einrichtungen schließen wird und entließ daraufhin insgesamt 12 Arbeitnehmer/innen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, dass es sich um eine nach § 17 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme der Beklagten gehandelt habe, da diese nicht mehr als 120 Mitarbeiter beschäftige und mit der Entlassung von 12 Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die Grenze von 10 % erreicht sei. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass die von ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer ebenfalls als Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien, so dass es keiner Massenentlassungsanzeige bedurfte.

Während das Arbeitsgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2016 – 11 Sa 705/15) der Klage in der Berufungsinstanz statt.

Das in der Revisionsinstanz befasste Bundesarbeitsgericht (2 AZR 90/17 (A)) sah sich aus europarechtlichen Erwägungen in der Pflicht, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof im Rahmen des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens zu ersuchen, Fragen zur Auslegung der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungsanzeigen, zu beantworten. Für das Bundesarbeitsgericht ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer/innen in einem Betrieb nach § 17 KSchG zu berücksichtigen sind, entscheidungserheblich.

Fazit

Verwunderlich ist, warum nicht bereits die Vorinstanzen diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt haben, da in der Tat die Frage der (Un-) Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin zwingend von der Frage der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen und dem daraus resultierenden Erfordernis einer Massenentlassungsanzeige abhängig ist.

Sobald der EuGH über die ihm vorgelegten Fragen entschieden hat, werden wir Sie an gewohnter Stelle über das Ergebnis informieren.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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