Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis?
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Das Mutterschutzgesetz (MSchG) dient dem Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung sowie in der Stillzeit. Bereits 1952 in Kraft getreten, wurde es seitdem mehrfach geändert, insbesondere zur Umsetzung der Richtline 92/85/EWG (Mutterschutzrichtline), die europaweit den Mindeststandard für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz schwangerer Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz festlegt.
Die aktuellste Neufassung des Gesetzes stammt vom 23. Mai 2017, jedoch sind die meisten Änderungen erst mit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Eine wesentliche Neuregelung besteht darin, dass das Mutterschutzgesetz nunmehr auch auf schwangere Frauen die noch zur Schule gehen oder sich im Studium befinden ausgeweitet wurde. Innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen, sechs Wochen vor- und acht Wochen nach der Geburt des Kindes (bzw. zwölf Wochen, im Falle von Früh- und Mehrlingsgeburten) sind diese nunmehr von der Teilnahme an Pflichtveranstaltungen befreit.
Des Weiteren besteht Anspruch auf eine Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist auf insgesamt zwölf Wochen, wenn das Kind behindert zur Welt gekommen ist oder innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird.
Ebenso wurde der Kündigungsschutz erweitert. Wie bisher ist jede Kündigung während der Schwangerschaft sowie mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Neu geregelt wurde, dass Kündigungen bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig sind.
Arbeitnehmerinnen erhalten zudem mehr Mitspracherecht bei ihrer Arbeitszeitgestaltung. So können sich schwangere Frauen nunmehr branchenunabhängig zu Nacht- (zwischen 20 und 22 Uhr) sowie Sonntagsarbeit bereit erklären. Für Tätigkeiten zwischen 20 und 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingerichtet in dessen Rahmen Arbeitgeber der Behörde alle erforderlichen Unterlagen einreichen müssen, die eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen.
Neugeregelt ist auch, dass ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter besteht, die Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo zu erledigen haben. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um vorgegebenen Zeittakte handelt, die langsamer als die von Fließband- oder Akkordarbeit sind.
Arbeitgeber sind seit Inkrafttreten der Neuregelungen nunmehr generell dazu verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitsplatz auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren. Eine Gefährdungsprüfung hat selbst dann stattzufinden, wenn der Arbeitsplatz aktuell z. B. mit einem Mann besetzt ist.
Ziel der Gefährdungsbeurteilung soll sein, dass Beschäftigungsverbote nur noch dann in Betracht kommen sollen, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Stellen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine sog. „unverantwortbare“ Gefahr fest, haben sie eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Arbeitgeber haben seit dem 1. Januar 2018 deutlich umfangreichere Pflichten in Bezug auf die generelle Gefährdungsbeurteilung und die damit einhergehenden Dokumentationen. Zu dokumentieren sind unter anderem das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, der Bedarf an Schutzmaßnahmen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, das Ergebnis ihrer Überprüfung und das Angebot eines Gesprächs mit der Arbeitnehmerin über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus treffen Arbeitgeber weitreichende Informationspflichten der bei ihnen beschäftigten Personen.
Arbeitgeber sollten wissen, dass Verstöße gegen die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen, die Erstellung von Dokumentationen als auch die Informationspflicht mit Bußgeldern geahndet werden können.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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