Immaterialgüterrecht im Unternehmen – Urheberrecht

Stefan Weste (M.B.L.) | 22. März 2018

Immaterialgüterrecht dient, im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen, dem Schutz geistiger Güter. Hierunter fallen unter anderem das Urheberrecht, das Markenrecht, das Patentrecht und andere Formen der Ausprägung geistigen Gutes. In vielen Branchen der Wirtschaft spielen die geistigen Schutzrechte eine besonders wichtige Rolle. Im Folgenden beschäftigen wir uns konkret mit den Besonderheiten des Urheberrechts und dessen Bedeutung in einem Unternehmen.

In einem früheren Beitrag wurden bereits die Position eines Urhebers und seine Rechte in einem Arbeitsverhältnis erläutert. Um auf solche Probleme im Weiteren Bezug zu nehmen muss zunächst dargestellt werde, wie Urheberrechte zustande kommen und welche Rechte dem Urheber gesetzlich zustehen.

Entstehung von Urheberrechten

Im deutschen Recht wird das Urheberrecht durch die Schöpfung eines Werks (§ 7 UrhG) begründet. Das Recht entsteht im selben Zeitpunkt, wie das Werk geschaffen wird. Anders als im Marken- oder Patentrecht wird keine Eintragung oder Festsetzung für die Entstehung der Rechte verlangt. Das Urheberrecht steht dem Urheber mit dem Schaffen zu. Eine Registrierung des Urheberrechts ist in Deutschland somit nicht erforderlich und auch nicht möglich. Anders als zum Beispiel in den USA, wo es das U.S. Copyright Office gibt, bei dem ein Copyright unter Nennung des Urhebers und des Datums der Schaffung registriert werden kann. Dieses ist seinerseits keine Voraussetzung für die Existenz des Urheberrechts an sich, wird aber als Beweismittel und Beleg der Urhebereigenschaft genutzt.

Miturhebereigenschaft

Wurden an der Werkschaffung mehrere Personen beteiligt, so kann auch eine Miturheberschaft nach § 8 UrhG vorliegen. Dies kann öfter der Fall sein, wenn beispielsweise in einem Team oder durch ein Gruppenprojekt ein gemeinsames Werk für ein Unternehmen geschaffen wurde. Eine Miturheberschaft ist dann für jede Partei anzunehmen, die einen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Hierfür wird nicht nur Anregung oder Beratung zur Schöpfung verlangt, sondern ein tatsächliches Handeln an dem Werk, das zum Schöpfen beigetragen hat. Abzugrenzen ist hier vor allem von dem Verbundenen Werk im Sinne des § 9 UrhG, wonach mehrere selbst bestehende Werke zu einem gemeinsamen Werk verbunden wurden, wie es oftmals der Fall bei Produktion von Pop-Songs ist. Hierbei handelt es sich dann nicht um Miturheber sondern eine Urhebergesellschaft, in der jeder einzelne Urheber jeweils Rechte an seinem Werk beibehält.

Das urheberrechtlich geschützte Werk

Um ein Urheberrecht zu begründen, muss ein Werk geschaffen worden sein. Was ein Werk im Sinne des § 2 Urhebergesetzes darstellt, muss zunächst geklärt werden. Bestimmte Werkarten werden ausdrücklich im § 2 UrhG aufgelistet. Hierunter fallen unter anderem Sprachwerke, Musikwerke oder Werke der angewandten Kunst. Solche Werkarten, die man sich klassischerweise unter dem Verständnis der „künstlerischen Werke“ vorstellt. Diese bilden aber nicht die Voraussetzungen, sondern sind nur Beispiele des Werkbegriffs, die sich historisch etabliert haben. Vielmehr streckt sich das Urheberrecht auf jede denkbare Art von Werken, solange diese unter dem Wortlaut des § 2 UrhG allgemein subsumiert werden können.

Die sogenannte Schöpfungshöhe

Das Werk muss daher eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Persönlich ist die Schöpfung dann, wenn sie durch einen Menschen geschaffen wurde. Die Benutzung von Maschinen steht diesem Prinzip nicht entgegen, es sei denn der gesamte Schöpfungsprozess erfolgt maschinell. Beispielsweise hat ein über automatische Übersetzung entstandener Text keinen Schöpfungsgehalt, weil im Prozess kein menschliches Handeln involviert wurde.

Weiterhin muss das Werk einen sogenannten „geistigen Gehalt“ aufweisen. Dieser stellt die Kommunikation des Urhebers mit dem Betrachter durch das Schaffen dar. Das Werk muss daher einen bestimmtem Gefühls- oder Gedankenwert übertragen. Die Anforderungen hierfür sind allerdings nicht hoch zu stellen. Jede Art von Inhalt, die an einen Dritten übermittelt wird, kann unter Umständen  als geistiger Gehalt empfunden werden.

Ebenfalls muss eine gewisse Verkörperung des Inhalts erfolgt sein. Zwar regelt das Urheberrecht nicht die Rechte an Sachen, es wird dennoch eine Verkörperung verlangt, um den Schutz von reinen Ideen zu vermeiden. Um eine Idee in ein Werk umzuwandeln, muss eine Verkörperung stattfindet, wie beispielsweise das niederschreiben eines Sprachwerks oder Malen eines Bildes.

Zuletzt muss das Werk einen gewissen Grad von Individualität besitzen. Neuheit spielt hierbei keine Rolle, solange das Werk sich in irgendeiner Weise von dem Vorgänger unterscheidet. Die Individualität ist vor allem wichtig, um Werke von dem Alltäglichen und dem Handwerklichen abzugrenzen, das von jedermann geschaffen werden kann. Hierbei richten sich die Anforderungen nach dem Prinzip der „kleinen Münze“. Eine gewisse „Gestaltungshöhe“ wird von der Rechtsprechung nicht mehr verlangt. Die kleine Münze schützt auch Werke geringer Gestaltungshöhe, die sich an der untersten Grenze der Werkqualität befinden und das Mindestmaß der Individualität erfüllen.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um ein Werk im Sinne des § 2 UrhG und die Vorschriften des UrhG sind dann zum Schutz des Urhebers anwendbar.

Globalisierung

Internationale Bezüge spielen im Urheberrecht eine immer größere Rolle. Urheberrechte werden auf Grundlage von internationalen Abkommen in vielen anderen Ländern grundsätzlich anerkannt. Die jeweiligen Rechte, die ein Urheber zugeteilt bekommt, richten sich allerdings nach dem jeweiligen Schutzland. Dem Schutzlandprinzip zufolge kann ein deutscher Urheber wegen Verletzungen seiner Urheberrechte nach dem deutschen Recht vorgehen, auch wenn die eigentliche Verletzung außerhalb von Deutschland erfolgte. Gleichermaßen kann bei einem deutschen Urheberrecht nicht gegen eine Verletzung aus beispielsweise dem französischen Recht vorgegangen werden.

Aktuell hat sich der deutsche S. Fischer Verlag vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az 2-03 O 494/14) gegen das in den USA ansässige Project Gutenberg durchgesetzt, welches Werke deutscher Autoren veröffentlicht hatte, die in Deutschland noch durch das Urheberrecht geschützt sind, in den USA jedoch bereits als gemeinfrei gelten. Der Unterschied zwischen Deutschland und den USA bemisst sich daran, dass nach dem Urheberrecht der USA Werke von vor 1923 bereits gemeinfrei sind, während in Deutschland Werke erst 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers ihren urheberrechtlichen Schutz verlieren.

Das Urheberrecht entwickelt sich mit der Fortwicklung der modernen Medien regelmäßig und spielt in der Wirtschaft eine immer zunehmende Rolle. Aufgrund von Änderung der Rechtsprechung und des Gesetzes ist es zwingend erforderlich, immer auf dem neuesten Stand zu sein, um Rechtsverstöße zu vermeiden.

Urheberrecht im Unternehmen

Traditionell wurde das Bild des Urheberrechts von Künstlern als Freiberufler oder Autoren im Verlagsvertrag geprägt. Die weite Auslegung des Werkbegriffs ermöglicht allerdings auch die Anwendung in vielen Bereichen der Wirtschaft. Ein Verständnis der Urheberrechte ist relevant sowohl für die Durchsetzung eigener Rechte, als auch der Verteidigung gegen Angriffe Dritter.

Mit der Thematik des Urhebers im Arbeitsverhältnis hatten wir uns zuvor schon beschäftigt. Es wird angeraten die Reichweite der Nutzungsrechtsabtretung im Voraus zu klären. Hierfür ist insbesondere eine weitreichende Kenntnis der Arten und Auslegung von Nutzungsrechten vom Vorteil. Urheberrechte können auch außerhalb der vertraglichen Fragen für Unternehmen von Relevanz sein.

Für Werbeagenturen ist es besonders wichtig, dass keine Urheberrechtsverletzungen zustande kommen, die ein Projekt anhalten oder gar blockieren können. Ein umfassendes Verständnis von dem Umfang und Schutzrechten des Urheberrechtes sind daher essentiell um ein fortlaufendes  Geschäft zu betreiben.

Sendeunternehmen unterliegen häufig der Schwierigkeit abgrenzen zu können, welche Mitarbeiter am Urheberrecht beteiligt sind und welche vielleicht nur Anspruch auf verwandte Schutzrechte haben. Insbesondere bei großen Unternehmen kann der Überblick schnell verloren werden. Eine klare Darstellung der Rechtslage sorgt daher für Organisation und Konfliktvermeidung innerhalb des Unternehmens.

Im Bereich der Mediengestaltung kann es erheblich schwierig werden, die Schwelle zwischen einem Werk und beispielsweise einem Gebrauchsmuster oder Design zu erkennen. Ob das eine oder das andere Recht anwendbar ist, ändert den Schutzrahmen und die Bedingungen für den Bestand des Rechts. Zudem sind Software-Programme nun auch unter dem Werkbegriff zu fassen und unterliegen daher dem Urheberschutz, der gesondert in den §§ 69 ff. UrhG geregelt ist. Da die Software-Entwicklung für viele Unternehmen eine zentrale Rolle spielt, sollte die Anwendung des Urheberrechts auf solche bekannt sein.

Unternehmen kommen in häufigen Fällen in Kontakt mit Urheberrecht und entsprechend den Problemen, die damit verbunden sind. Sie sollten in der Lage sein möglichst effektiv und schnell mit diesen Fragen umgehen zu können, um den Betrieb nicht zu stören.

WK LEGAL berät und vertritt Unternehmen im Bereich des Immaterialgüterrechts. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter https://www.wklegal.de/expertise/urheberrecht.php oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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