Arbeitszeit richtig erfassen – so geht´s
Beim Thema Arbeitszeit sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig. Das musste nun […]
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine günstigere Verhandlungsposition eines Mitarbeiters mit Betriesbratsamt im Rahmen eines Aufhebungsvertrages diesen unzulässig nach § 78 Satz 2 BetrVG begünstigt und der vereinbarte Aufhebungsvertrag damit nichtig ist.
„Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem ua. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.“ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/18 des Bundesarbeitsgerichts)
Wie auch bereits die Vorinstanzen, u. a. das Landesarbeitsgericht Saarland (Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 Sa 63/15 ), entschied auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 ), dass Betriebsratsmitglieder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch dann nicht unzulässig bevorzugt werden wenn zu vermuten ist, dass ihre Verhandlungsposition aufgrund des in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz eine bessere als die von Nichtbetriebsratsmitgliedern ist.
WK LEGAL berät und vertritt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter https://www.wklegal.de/expertise/arbeitsrecht.php oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBeim Thema Arbeitszeit sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig. Das musste nun […]
Bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen, verhängt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich eine […]
Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Abfindung […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.