Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei „doppelten Ausparkunfällen“?

Stefan Weste (M.B.L.) | 30. Juli 2010

Nach einem Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 7. Mai 2010 (Az. 13 S 14/10) verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der im Falle des rückwärtigen Ausparkens zweier Fahrzeuge in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt.

Zwischen den Parteien kam es beim Rückwärtsausparken aus zwei sich gegenüberliegenden Partaschen zu einer Kollision. Während der Kläger behauptete, er habe im Zeitpunkt der Kollision bereits mit seinem Fahrzeug gestanden, widersprach der Beklagte und behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich in einer Rückwärtsbewegung befunden.

Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage erwartungsgemäß ab und entschied auf hälftige Schadensteilung. Nach Ansicht des Gerichts hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotenen Sorgfaltspflichten verstoßen, wobei es unerheblich sei, ob der Kläger tatsächlich bereits wenige Sekunden gestanden habe.

Dieser gängigen Rechtsprechung widersprach nunmehr das Landgericht Saabrücken in der Berufungsinstanz. Es sei zwar richtig, dass beide Fahrer für die beim Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Schäden einzustehen und insbesondere beim Ausparken mit höchstmöglicher Sorgfalt vorzugehen hätten. Hiernach müsse ein Fahrer jederzeit mit einem Hindernis rechnen und notfalls sofort anhalten können. Genau dies habe der Kläger jedoch getan, so dass man ihm jedenfalls keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen könne. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs wurde dem Kläger mit 20% angerechnet, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 80% zugestanden wurde.

Ähnlich, nur mit anderer Quotelung, entschied nunmehr auch das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az. 7 S 490/09). Kommt es beim gleichzeitigen Rückwärtsausparken aus zwei sich gegenüberliegenden Parkbuchten zu einem Unfall, haftet der eine Fahrer zu 75%, wenn er gegen das andere, bereits stehende Fahrzeug fährt. Hierin ist ein Verstoß gegen § 9 II StVO zu sehen. Der andere Fahrer haftet dann nur noch zu 25%.

Wenngleich es weiterhin eine Frage der Beweisbarkeit bleibt, ob der eigene Mandant tatsächlich gestanden hat und der Unfallgegner in das stehende Fahrzeug gefahren ist, so ist dennoch zu Begrüßen, dass sich Gerichte zunehmend mit dieser Frage auseinandersetzen und die „doppelten Ausparkunfälle“ nicht – wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen – pauschal mit einer 50:50 Haftungsquote abweisen. Schließlich stellt nicht bereits das Rückwärtsausparken die Schadensursache dar, sondern vielmehr das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Derjenige, der beim Rückwärtsausparken das Hindernis erkennt und sein Fahrzeug unverzüglich zum Stehen bringt, verhält sich jedoch gerade nicht sorgfaltswidrig.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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