Abmahnung aktuell: Tanz in die Nacht, irgendwann
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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -2 AZR 751/08- kann ein Arbeitnehmer nicht erst wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt und anschließend aus dem gleichen Grund außerordentlich gekündigt werden.
Der betroffene Arbeitnehmer hatte sich gegenüber Kollegen und Dritten abfällig über die Geschäftsleitung geäußert und wurde durch den Arbeitgeber abgemahnt. Nachdem sich der Arbeitnehmer daraufhin krank gemeldet hatte, sprach der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aus.
Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Obwohl der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess weitere angebliche Verstöße des Arbeitnehmers behauptete, die für sich gesehen bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigen sollten, sahen dies sowohl das Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht anders und gaben der Klage des Arbeitnehmers statt.
Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zurück an die Vorinstanz, da das Landesarbeitsgericht sämtlichen Vorwürfen des Arbeitgebers nachgehen müsse.
Nach Ansicht der Richter könne der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht allein auf die rufschädigenden Äußerungen des Arbeitnehmers stützen. Hierfür sei dieser bereits abgemahnt worden, wodurch der Arbeitgeber zu erkennen gegeben habe, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht derart irreparabel zerstört sei, dass es nicht fortgesetzt werden könne. In der Abmahnung liege daher ein ausdrücklicher Verzicht des Arbeitgebers auf die Kündigung als letzte, und zugleich härteste arbeitsrechtliche Sanktion.
Zwar könne der Arbeitgeber später ein weiteres Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund anführen. Werde jedoch unmittelbar nach der Abmahnung gekündigt, deute vieles darauf hin, dass die Kündigung in Wirklichkeit wegen des bereits abgemahnten Fehlverhaltens erfolge. Nahe liegend sei dies besonders dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Abmahnung nicht mehr gearbeitet habe.
Arbeitgeber müssen aus den vorgenannten Gründen sorgfältig abwägen, ob das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers insofern tolerierbar ist, dass sie es bei einer Abmahnung belassen oder ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist.
Arbeitnehmer hingegen sollten sich nicht davor scheuen die Rechtmäßigkeit einer Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen, wenn sie die Kündigung unmittelbar nach einer Abmahnung erhalten haben.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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