Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfährt eine Neufassung durch die […]
Die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die jegliche Gewährleistung in einem Kaufvertrag ausschließt, wird nicht durch die salvatorische Klausel „soweit das gesetzlich zulässig ist“ geheilt, weil letztere selbst gegen das Verständlichkeitsgebot verstößt und somit AGB-rechtlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – Az.: VIII ZR 26/14).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?
Der Kläger erwarb von dem Beklagten einen gebrauchten PKW. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug
„[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle […].“
veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars war unter der Überschrift “Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt:
„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel […].“
Das Fahrzeug hatte bei der Übergabe nachweislich einen Motorschaden. Wegen dieses Sachmangels verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Warum ist eine derartige Klausel unwirksam?
Nach Ansicht des BGH hat der Beklagte die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen. Der oben zitierte formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB und ist somit unwirksam. Der BGH führt hierzu in seinem Urteil aus:
„Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders – wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteile vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 10; vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10 .; siehe auch Senatsurteile vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15; vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, aaO Rn. 13).“
Das „Neue“ und wirklich bemerkenswerte an der Entscheidung des BGH ist aber, dass der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die jegliche Gewährleistung ausschließt, nicht beseitigt. Denn solche salvatorischen Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das AGB-rechtliche Verständlichkeitsgebot verstoßen.
Praxistipp
Unternehmen ist zu empfehlen, den Gewährleistungsausschluss in ihren AGB daraufhin zu überprüfen, ob diese differenziert genug und nicht zu weit formuliert sind – insbesondere im Rechtsverkehr gegenüber dem Verbraucher (B2C-Verhältnis) –, so dass er einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält.
Eine unsaubere Formulierung des Gewährleistungsausschlusses kann nicht durch den Zusatz geheilt werden „soweit das gesetzlich zulässig ist“. Der BGH hat dem Versuch, mit einer Klausel sämtliche Gewährleistung auszuschließen, um anschließend mit einer anderen Klausel den Gewährleistungsausschluss auf ein nach dem Gesetz zulässiges Maß zu reduzieren, eine klare Absage erteilt. Neben einer differenzierten und sauberen Formulierung des Gewährleistungsausschlusses ist Unternehmen außerdem zu empfehlen, auf die Verwendung von salvatorischen Klauseln wie beispielsweise „soweit das gesetzlich zulässig ist“ in ihren AGB zu verzichten.
Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.
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