Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verwendung der salvatorischen Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ gegenüber Verbrauchern (B2C-Verhältnis) unwirksam, weil sie gegen das Transparent- bzw. Verständlichkeitsgebot verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14)
Welche AGB-Klausel war Gegenstand der BGH-Entscheidung?
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Sparkasse, die folgende das Kündigungsrecht betreffende Klausel in ihren AGB verwendete:
„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
Warum ist eine solche salvatorische AGB-Klausel unwirksam?
Die Unwirksamkeit der Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ folgt aus dem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
Erstens kann der salvatorische Zusatz „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ die Unwirksamkeit einer anderen AGB-Klausel nicht heilen. Zweitens ist eine derartige salvatorische Klausel selbst unwirksam, weil sie zu einem zu unbestimmten, für den Verbraucher nicht verständlichen Inhalt führt.
Die Begründung des BGH lautet wie folgt:
„Die salvatorische Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ ist ungeeignet, den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. (…)
Darüber hinaus sind salvatorische Klauseln wie die von der Beklagten verwandte grundsätzlich ihrerseits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen. (…) Der Verwender kann, worauf der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinausläuft, die Gerichte nicht ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben.“
Praxishinweis
Erfahrungsgemäß finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer wieder salvatorische Klauseln. Der durchaus nachvollziehbare Beweggrund für die Benutzung solcher Klauseln ist offenbar, dass sich die Verwender eine möglichst vorteilhafte Rechtsposition gegenüber ihren Vertragspartnern verschaffen und etwaige rechtliche Risiken bestmöglich – also bis an die Grenze des rechtlich Zulässigen – auszuschließen möchten.
Das Gegenteil ist aber der Fall. Die Verwendung von salvatorischen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam – und dies nicht nur gegenüber Verbrauchern (B2C-Verhältnis), sondern auch im Geschäftsverkehr unter Unternehmern (B2B-Verhältnis). Das hat zur Folge, dass anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Vorschriften gelten, was Unternehmen durch die Verwendung von AGB in den meisten Fällen aber gerade vermeiden wollen.
Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung von salvatorischen Klauseln nicht zu empfehlen, da sie ein rechtliches Risiko darstellen. Stattdessen sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu pauschal und schemenhaft, sondern anhand der konkreten Interessenlage so klar und sorgfältig formuliert werden, dass sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten.
Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.
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