Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009
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Nach einem Beschluss des LG Hamburg vom 29.10.2012 (Az.: 315 O 422/12) ist in den AGB von Online-Shops eine Klausel, nach der sich der Online-Shop-Betreiber eine Frist von 5 Tagen (oder mehr) zur Annahme eines von dem Verbraucher im Rahmen der Online-Bestellung abgegebenen Vertragsangebots vorbehält, unwirksam.
Warum verwenden Online-Shops solche AGB-Klauseln?
Bei Bestellungen über das Internet kommt der Vertragsschluss ganz normal durch Angebot und Annahme zustande. Rechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten.
Die Website eines Online-Shops, auf der Waren zum Zwecke des Verkaufs präsentiert werden, stellt noch kein Vertragsangebot an den Besteller dar. Juristisch handelt es sich beim dem Freischalten einer solchen Seite lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller (auch als „invitatio ad offerendum“ bezeichnet) – also quasi einer Vorstufe des Vertragsschlusses.
Erst indem der Besteller eine von ihm ausgesuchte Ware bestellt, gibt er ein Vertragsangebot an den Online-Händler ab. Zum Vertragsschluss bedarf es dann noch der Annahme dieses Angebots durch den Online-Shop-Betreiber. Genau an dieser Stelle wird die Klausel, über die das LG Hamburg zu entscheiden hatte, relevant.
In dem von dem LG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte sich ein Online-Shop-Betreiber in seine AGB eine Klausel aufgenommen, nach der die Bindung des Kunden an seine Bestellung – also an sein an den Online-Händler gerichtetes Vertragsangebot – erst nach Ablauf von 5 Tagen ohne Erhalt einer Auftragsbestätigung oder eines Hinweises auf die Auslieferung der Ware bzw. Erhalt der Ware – also einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme des Vertragsangebots – entfällt.
Im Kern geht es um die Frage, ob dem Besteller (Verbraucher) zugemutet werden kann, nach Abgabe seines Vertragsangebots an den Online-Händler 5 Tage lang in Ungewissheit über das Zustandekommen eines Vertrags abzuwarten.
Warum hat das LG Hamburg die streitgegenständliche Klausel als unwirksam erachtet?
Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam,
„durch die sich der Verwender unangemessen lange (…) Fristen für die Annahme (…) eines Angebots (…) vorbehält.“
Dem Kunden sei es angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten, 5 Tage abzuwarten, ob sein (Vertrags-)Angebot von dem Online-Shop-Betreiber angenommen wird. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB sei eine Antwort innerhalb von zwei Tagen sachgerecht und zumutbar.
Praxishinweise
Das LG Hamburg ist der Auffassung, dass sich der Betreiber eines Online-Shops in seinen AGB lediglich eine Frist von zwei Tagen zur Annahme des von dem Besteller abgegebenen (Vertrags-)Angebots vorbehalten darf. Es bleibt abzuwarten, ob sich anderen Gerichte dieser Rechtsmeinung anschließen oder auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Annahmefrist von drei oder vier Tagen noch für zumutbar erachten.
Unabhängig davon bedeutet besteht auf Grund der Entscheidung des LG Hamburg für Online-Shop-Betreiber, die in ihre AGB längere Annahmefristen aufgenommen haben, die Gefahr, dass sie von Mitbewerbern unter Berufung auf diesen Beschluss wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden. Daher ist Online-Händlern eine Überprüfung ihrer AGB und, sofern erforderlich, eine rechts- und abmahnsichere Umformulierung ihrer AGB zu empfehlen.
Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.
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