Am 1. August 2012 ist es so weit, die Button-Lösung gilt.

Necibe Ekici-Yurdaer | 31. Mai 2012

Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde verabschiedet und damit auch die sogenannte Button Lösung auf den Weg gebracht. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Shopbetreiber Zeit, die neuen Vorgaben umzusetzen. Tun sie dies nicht, riskieren sie Abmahnungen und können auch keine wirksamen Verträge abschließen. 

Durch die neuen Regelungen sollen Abo-Fallen im Internet bekämpft werden, indem sie den  Unternehmer dazu verpflichten, ihre Internetseiten so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er ein kostenpflichtiges Angebot annimmt. Zu einer Bestellung soll es nur kommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er zahlungspflichtig bestellt.

Im Ergebnis sehen sich die Online-Händler nunmehr mit einer verschärften Informationspflicht konfrontiert.

Welche Änderungen wird es geben?

Durch die Änderung wird der § 312g BGB um drei neue Absätze erweitert. Diese sind:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

 

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

 

Wie ist der Button zu beschriften?

Das Gesetz beantwortet diese Frage in § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach ist erforderlich, dass der Button entweder nur die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ trägt oder eine andere „eindeutige Formulierung“. Der Online Händler kann also auch eine andere Formulierung wählen, die entsprechend eindeutig ist. Laut Gesetzesbegründung sind Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig den Vertrag schließen“ oder „kaufen“ zulässig.

Nicht ausreichend hingegen sind Formulierungen wie „Anmeldung“, „Bestellung abgeben“, „weiter“ und „bestellen“.

Als weiteres Erfordernis kommt hinzu, dass der Button zu der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder der entsprechenden Formulierung, keine weiteren Zusätze enthalten darf, um den Verbraucher nicht durch andere Informationen abzulenken.

 

Weitere Informationspflichten

Damit sind aber noch nicht alle Verpflichtungen des Händlers erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Onlinehändler „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ folgende Informationen bereitstellen:

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Seinen Informationspflichten genügt der Onlinehändler nur, wenn diese Informationen in einem direkten zeitlichen Zusammenhand mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher stehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher unmittelbar zum Zeitpunkt seiner Bestellung die Informationen zur Kenntnis nehmen soll. Informationen, die bereits zu Beginn des Bestellvorgangs abgegeben werden, reichen nicht aus. Diese müssen wiederholt werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, eine Übersichtsseite als letzte Seite des Bestellvorgangs einzufügen, auf der der Button dann zu platzieren ist.

Eine Platzierung des Buttons oberhalb der Informationen ist hingegen nicht geeignet, da  der Verbraucher dann die Möglichkeit hat, den Bestellbutton zu betätigen, ohne die Informationen vorher zu lesen.

 

Konsequenzen der Nichteinhaltung

Kommt der Onlinehändler seinen Verpflichtungen nach § 312g Abs. 2 und 3 BGB nicht nach, so riskiert er einer Abmahnung. Liegt sein Verstoß darin, dass er die Schaltfläche nicht richtig gestaltet, kommt ein Vertrag nach § 312g Abs. 4 BGB nicht zustande, mit der Folge, dass der Unternehmer weder einen Anspruch auf Abnahme der Ware noch einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.

 

Das Gesetz gilt für den gesamten Online Handel, sofern sich ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüberstehen. Unter den Online Handel fällt auch der Handel, der mobil betrieben wird. 

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