Annahmeverzugslohn – was ist anzurechnen?

Wolfgang N. Sokoll | 19. November 2015

Die Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Der gekündigte Arbeitnehmer erhebt vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage und wehrt sich so gegen die Kündigung. Regelmäßig beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den beabsichtigten Beendigungszeitpunkt hinaus nicht weiter. Erweist sich die Kündigung als unwirksam oder einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf einen späteren als den in der Kündigung ausgesprochenen Beendigungszeitpunkt, dann besteht das Arbeitsverhält zu unveränderten Bedingungen über den in der Kündigung genannten Beendigungszeitpunkt fort. Hat der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum einen Vergütungsanspruch obwohl er nicht gearbeitet hat?

Die wenig überraschende Antwort: der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer ja weiterbeschäftigen können. Der Arbeitgeber trägt also das sogenannte Annahmeverzugsrisiko. Seine rechtliche Fehleinschätzung hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Kündigung hat zur Folge, dass er dem Arbeitnehmer den Verdienst für den Zeitraum vom (vermeintlichen) Beendigungszeitpunkt bis zum neue vereinbarten oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nachzahlen muss. Der Arbeitgeber ist dabei zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, die der Arbeitnehmer im Falle einer Weiterbeschäftigung während des Annahmeverzugszeitraums erhalten hätte.

Dieses Entgelt wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet. Der Arbeitgeber befindet sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung regelmäßig auch nicht anbieten. Denn in der Kündigung liegt zugleich die Erklärung des Arbeitgebers, er werde den Arbeitnehmer über den beabsichtigen Beendigungszeitpunkt hinaus eh nicht mehr beschäftigen.

Verdient der Arbeitnehmer anderweitig, so muss er sich diesen sogenannten Zwischenverdienst auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, wenn der Zwischenverdienst durch die freigewordene Arbeitskraft ermöglicht wurde. Unterlässt der Arbeitnehmer es böswillig , derart anderweitig zu verdienen, so verliert er seinen Anspruch auf den Annahmeverzugslohn. Der Arbeitnehmer sollte sich also ernsthaft um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen. Der Arbeitgeber wird z.B. durch den Nachweis offener Stellen versuchen, die (angeblichen) Bemühungen des Arbeitnehmers als unzureichend darzustellen.

Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums bei einem neuen Arbeitgeber mehr Stunden arbeitet, als in seinem bisherigen Arbeitsverhältnis?

Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgendes entschieden (Urteil vom 1.07.2015 – 1 Sa 194/15):

(…). Besteht nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich das Arbeitsverhältnis zunächst fort, muss sich der Arbeitnehmer auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB) den während des Verzugszeitraums erzielten anderweitigen Verdienst, der kausal durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft ermöglicht worden ist, nach § 11 Nr. 1 KSchG, § 615 Satz 2 BGB nur im Umfang der für ihn beim bisherigen Arbeitgeber maßgebenden Arbeitszeit anrechnen lassen. Die Anrechnung betrifft nicht die im Verzugszeitraum durch zusätzlich geleistete Arbeitsstunden erzielte Vergütung. (…)

Maßgeblich für die Anrechnung sind also die Stundenanzahl bei dem alten Arbeitgeber und der Stundenlohn bei dem neuen. Den Mehrverdienst bei seinem neuen Arbeitgeber infolge einer höheren Stundenzahl muss der Arbeitnehmer sich nicht anrechnen lassen.

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Wolfgang N. Sokoll

Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.

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