Anwälte die übers Ziel hinaus schießen…

Stefan Weste (M.B.L.) | 6. April 2011

erlebt man in letzter Zeit immer öfter. Der Kollege auf der Gegenseite wird zum „Feindbild“ erklärt, sachlich vorgetragene Argumente zu persönlichen Angriffen umdefiniert und anderslautende Rechtsprechung gerne mal als „ergebnisorientiert“ oder „an der rechtlichen Wirklichkeit vorbei“ abgestraft. Ganz zu schweigen davon, dass die Schriftsätze dieser werten Kollegen jegliche Sachlichkeit vermissen lassen.

Wie man auf diese spezielle Art Kollege reagiert, bleibt wohl jedem Anwalt selbst überlassen. Ich für meinen Teil halte mich an den Grundsatz der Sachlichkeit, auch wenn es so manche Überzeugungsarbeit bei aufgebrachten Mandanten mit sich bringt.

Ich frage mich allerdings ernsthaft, was einen Kollegen, seine Zeichens Prof. Dr., zu folgendem, wörtlich zitierten Vortrag veranlasst hat:

„Der DFJV (Deutsche Fachjournalisten-Verband) ist eine völlig belanglose Institution. Sie nennt sich lediglich „Verband“. Die volle Bezeichnung lautet „DFJV Deutscher Fachjournalisten-Verband AG“. Es handelt sich um ein Unternehmen, das vorzugsweise davon lebt, selbst erfundene „Presseausweise“ zu verkaufen. Deren Meinung ist daher irrelevant.“

Es sei darauf hingewiesen, dass das genannte Unternehmen nicht Partei des Verfahrens ist. Es vertritt lediglich eine modernere Auffassung der angemessenen Vergütung von journalistischen Beiträgen, die von mir als Argument für die beantragte Klageabweisung vorgebracht wurde, und von dem Kollegen der Gegenseite augenscheinlich nicht gewürdigt wird.

Nach meinem Dafürhalten ist die Grenze der freien Meinungsäußerung hier deutlich überschritten. Wobei ich fest davon überzeugt bin, dass der Kollege der Gegenseite auch dies anders sehen wird, schließlich ist er Prof. Dr.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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