Elternzeit beantragen – aber bitte richtig!
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Beantragung von Elternzeit für […]
Nach der aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses mit Urteil vom 24. Januar 2013, 2 AZR 140/12, entschieden, dass im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unter Umständen auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG der Anwendungsbereich für Mitarbeiter die ab dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden nur dann eröffnet ist, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
In dem durch das BAG zu entscheidenden Fall war der Kläger Anfang 2007 eingestellt und Ende 2009 fristgerecht gekündigt worden. Obwohl die Beklagte einschließlich des Klägers lediglich zehn eigene Arbeitnehmer beschäftigte und damit der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht eröffnet wäre, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die durch die Beklagte beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße ebenfalls zu berücksichtigen seien.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Nach Überzeugung des Gerichts sei nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Laut Pressemitteilung liegen der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
„Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.“
Fazit
Zukünftig gilt es im Rahmen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern darauf zu achten, ob ein regelmäßig bestehender oder lediglich vorrübergehender Personalbedarf gedeckt werden soll, da hiervon die für Kleinunternehmen mitunter entscheidende Frage abhängt, ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt oder nicht.
WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen oder Fragen zu Arbeitsverträgen haben, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine
E-Mail an info@wklegal.de
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORFür viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Beantragung von Elternzeit für […]
Die Beweggründe für Kündigungen sind vielfältig. Die Fehler, die zu einer […]
Nun doch: Die Gesundheitsminister der Länder und der Bundesgesundheitsministerin Jens Spahn […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.