Urlaubsrecht für Arbeitnehmer- Teil 1: Entstehung des Urlaubsanspruchs

Stefan Weste (M.B.L.) | 7. Juni 2016

Der Sommer naht und damit auch die Urlaubszeit. Ob alleine zu zweit oder mit der ganzen Familie, für viele Arbeitnehmer stellt der Sommerurlaub ein langersehntes Ziel dar. Man will verreisen oder gemütlich Zuhause entspannen.

Rund um den Themenkreis des Urlaubs, gibt es viele Dinge zu beachten. In Anbetracht der bevorstehenden Urlaubssaison wollen wir uns in unserer Serie „Urlaubsrecht für Arbeitnehmer“ mit den verschiedensten Aspekten auseinandersetzen.

Im nachfolgenden Blogbeitrag soll es zunächst um die beiden grundsätzlichsten aller Fragen im Urlaubsrecht gehen.

Wer hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub?

§ 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt die eindeutig: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Diese vermeintlich klare Aussage bietet dennoch in der Praxis einiges Konfliktpotential. Zwar wird in § 2 BUrlG aufgeführt, was unter einem Arbeitnehmer zu verstehen ist, aber auch die genannten Gruppen führen nicht zu vollständiger Gewissheit. Es ist vermutlich jedem klar, dass ein „normaler“ vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter wohl Arbeitnehmer im Sinne der oben genannten Vorschrift ist.

Aber was ist mit Teilzeitbeschäftigten, studentischen Aushilfen oder freien Mitarbeitern?

Auch diese Fallgruppen lassen sich eindeutig zuordnen. Ein Teilzeitbeschäftigter ist ebenso wie ein in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter Arbeitnehmer. Er hat demnach grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Gleiches gilt auch für studentische Aushilfen. In der Regel handelt es sich bei Aushilfen nämlich ebenfalls um Teilzeitbeschäftigte, sodass das eben erklärte auch für sie gilt. Freie Mitarbeiter hingegen sind gerade keine Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG, sodass die Vorschriften für sie nicht gelten.

Wann entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub?

Der Anspruch auf den vollen gesetzlichen (vgl. § 3 Abs. 1 BUrlG) Erholungsurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit). Aus dieser Regelung in Verbindung mit der regelmäßig vereinbarten Probezeit von sechs Monaten resultiert der Irrglaube, ein Arbeitnehmer habe in den ersten sechs Monaten gar keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Dem ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass ein Anspruch bereits ab dem ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht, welche sich dann jeweils anteilig monatlich erhöht (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Mit Ablauf der erstmaligen sechsmonatigen Wartezeit entsteht der Urlaubsanspruch jedoch nicht mehr in jedem Monat anteilig, sondern in voller Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs.

Arbeitnehmer, die z.B. erst in der zweiten Hälfte des Jahres eingestellt werden, haben wegen der sechsmonatigen Wartezeit daher keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wohl aber nach § 5 Abs. 1 BurlG anteiligen Anspruch auf Urlaub, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Selbiges gilt etwa auch für Arbeitnehmer die vor Ablauf dieser Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. In diesen Fällen könnte der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits anteilig Urlaub nehmen, obgleich dies in der Praxis ungern gemacht wird.

Fazit

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Arbeitsmodell Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub hat. Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht ab dem ersten Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den gesamten jährlichen Erholungsurlaub entsteht nach einer Wartezeit von sechs Monaten.

Im nächsten Blogbeitrag der Serie „Urlaubsrecht für Arbeitnehmer“ beschäftigen wir uns mit der Frage, wie viele Tage Urlaub einem Arbeitnehmer pro Jahr überhaupt zustehen.

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Er unterrichtet zudem als IHK Dozent im Weiterbildungslehrgang „Geprüfte Personalfachkaufleute“ und hält regelmäßig Seminare und Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de

Jetzt teilen:

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Patientenverfügung
99,00 €

Patientenverfügung

Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.