Arglistige Täuschung – Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH kann es nicht lassen

Stefan Weste (M.B.L.) | 16. April 2013

Nachdem zuletzt der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. I ZR 70/12) die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE Wirtschaftsinformations GmbH zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen OLG Düsseldorf vom 06.02.2012, Az. I-20 U 100/11, sowie des LG Düsseldorf vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10, endgültig bestätigt hatte, wurde vermehrt die Hoffnung geäußert, dass die GWE nunmehr auch ihre massive Mahntätigkeit einstellen würde. Hintergrund war, dass die vorgenannten Gerichte die von der GWE verschickten Angebotsformulare in Bezug auf ihre Herkunft für irreführend, intransparent und im Hinblick auf die Kostenbelastung der Betroffenen damit wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet hatten.

Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH und ihr Geschäftsführer Sebastian Cyperski zeigen sich hiervon jedoch unbeeindruckt und erhöhen stattdessen noch den Druck auf die Betroffenen, indem sie weiterhin massiv Mahnschreiben verschicken, in welchen sie behaupten, nunmehr gerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder bereits eingeleitet zu haben.

Die GWE schreckt in den neuerlichen Mahnschreiben, welche sie offensichtlich bewusst unter Umgehung unserer Kanzlei direkt an unsere Mandanten verschickt, auch nicht davor zurück, durch falsche Behauptungen und arglistige Täuschung eine Zahlung zu erreichen. Die GWE behauptet u. a. ins Blaue hinein, unsere Mandantschaft habe in der Vergangenheit bereits Zahlungen geleistet und dadurch die „Wirksamkeit des Vertrages inklusive AGB’s und Laufzeit“ rechtlich bestätigt. Durch die geleisteten Zahlungen seien „alle möglicherweise gegebenen Anfechtungsgründe hinfällig“ geworden, wobei sich „diese Rechtsfolge aus den §§ 141, 144 und 781 BGB ergeben und höchstrichterlich durch den BGH bestätigt“ worden sein soll.

Hierzu ist anzumerken, dass die §§ 141, 144 BGB die Bestätigung eines nichtigen/anfechtbaren Rechtsgeschäfts betreffen. Unabhängig davon, dass hierfür allein die Zahlung einer Forderung rechtlich nicht ausreichen würde, scheint nunmehr auch die GWE von der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit ihrer angeblichen Verträge auszugehen.

Darüber hinaus regelt § 781 BGB das Schuldanerkenntnis und in diesem Zusammenhang, dass es hierfür einer schriftlichen Anerkenntniserklärung bedarf. Die schlichte Zahlung einer streitigen Forderung, ohne schriftliche Anerkenntniserklärung, beinhaltet folglich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Schuldanerkenntnis.

Schlussendlich wurde dies auch nicht höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Ganz im Gegenteil: Der BGH hat mehrfach ausgeurteilt, dass die Zahlung einer Rechnung für sich allein genommen kein Anerkenntnis darstellt (Az. BGH VIII ZR265/07, ähnlich: BGH XIII ZR 296/09). Der BGH hat in der Vergangenheit in diesen Fällen regelmäßig auf seine langjährige Rechtsprechung verwiesen, wonach ein deklaratorisches, also bestätigendes Schuldanerkenntnis voraussetzt, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen.

Nachdem die GWE Wirtschaftsinformations GmbH die Betroffenen bereits mit Übersendung der Angebotsformulare arglistig getäuscht hat, tut sie dies nunmehr erneut im Rahmen ihres massiven Mahnwesens.

Sie haben ebenfalls Post von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH, der Deutsche Direkt Inkasso GmbH und/oder Frau Rechtsanwältin Mölleken erhalten und haben Fragen hierzu? Gerne stehen wir Ihnen unverbindlich mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Ein Schwerpunkt der Beratung liegt dabei im Bereich der Prävention, um Unternehmen frühzeitig vor Schäden oder finanziellen Einbußen zu bewahren. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.

Jetzt teilen:

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht
99,00 €

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.