BGH: Für die werbliche Vereinnahmung eines Prominenten ohne dessen Zustimmung ist eine Lizenzgebühr zu entrichten
Bundesgerichtshof Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die […]
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – entschieden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verringerung der Arbeitszeit vor (§ 8 Abs. 1 u. 7 TzBfG: mindestens sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses, regelmäßig mehr als 15 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer ), dann kann auch der Teilzeitbeschäftigte eine weitere Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss der Verringerung zustimmen, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Solche Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer erst wieder zwei Jahren nach der Zustimmung des Arbeitgebers oder einer berechtigten Ablehnung verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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