Außerordentliche fristlose Kündigung – Nichtzahlung erhöhter Betriebskosten und die Folgen

Hagen Zeitz, LL.M. | 17. September 2012

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 – Az. VIII ZR 1/11 – entscheiden, dass einseitig durch den Vermieter erhöhte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen können, wenn der Mieter nicht zahlt.

Der Vermieter muss den Mieter nicht  zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch nehmen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilen lassen, entschieden die Richter.

Im beurteilten Fall war es so, dass der Mietzins  sich aus einer Grundmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten zusammensetzte. Die Vorauszahlungen wurden durch den Vermieter erhöht. Diese Erhöhung aber nicht akzeptiert und in der Folge auch nicht beglichen.

Die Erhöhung der Vorauszahlungen für sich allein hätte nicht zu einer fristlosen Kündigung führen können. Dafür waren die Beträge zu gering. Da mieterseits jedoch auch andere Teile der Miete nicht zum Ausgleich gebracht wurden, summierte sich der gesamte Fehlbetrag auf einen erheblichen Mietrückstand im Sinne der §§ 543, 569 BGB.

Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes führt aus, dass es die Interessen des Mieters nicht gebieten würden, den Schutzbereich des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB (zweimonatige Karenzfrist zur Zahlung der erhöhten Miete) dergestalt auszuweiten, dass der Vermieter vor Erhebung einer Zahlungsklage nicht außerordentlich fristlos kündigen könne.

Dem stünde der spezielle Charakter dieser Regelung entgegen, der für eine zurückhaltende Handhabung sprechen würde. Der Mieter sei dadurch geschützt, dass im Rahmen des Kündigungsprozesses geprüft werden müsse, ob der Vermieter gemäß § 560 Abs. 4 BGB bei den Vorauszahlungen eine Anpassung auf die verlangte Höhe vornehmen durfte. Hier würde dann die Abrechnung unter die Lupe genommen werden.

Der Senat stellt weiter klar, dass er mit zwei Urteilen vom 15. Mai 2012 (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) entschieden hat, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit begründet ist, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Der Mieter kann und sollte durch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nachprüfen, ob die Anpassung gemäß § 560 Abs. 4 BGB gerechtfertigt ist oder nicht und welches Prozessrisiko er eingeht, wenn er nicht zahlt.

Sollte ihm der Vermieter die Einsicht nicht ermöglichen, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Auch Vermieter sind demnach gehalten die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Sollte im Nachhinein eine ungerechtfertigte Position in der Abrechnung auftauchen, besteht die Gefahr allein deswegen zu unterliegen.

 

 WK LEGAL berät und vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in sämtlichen Fragen des Grundstücks- und Mietrechts. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de

Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular

Jetzt teilen:

Hagen Zeitz, LL.M.

Rechtsanwalt Hagen Zeitz, LL.M. ist Ansprechpartner für die Bereiche Immobilienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Gesellschaftsrecht und das allgemeine Zivilrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört ferner die Beratung von spanischsprachigen Mandanten in Deutschland, sowie die Unterstützung von Mandanten im deutsch-spanischen Rechtsverkehr. Zu seinen Mandanten zählen nationale und internationale KMU´s, sowie Privatpersonen.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE+
499,00 €

Markenanmeldung DE+

Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.