Die Risiken des Aufhebungsvertrages für Arbeitnehmer
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Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine günstigere Verhandlungsposition eines Mitarbeiters mit Betriesbratsamt im Rahmen eines Aufhebungsvertrages diesen unzulässig nach § 78 Satz 2 BetrVG begünstigt und der vereinbarte Aufhebungsvertrag damit nichtig ist.
„Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem ua. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.“ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/18 des Bundesarbeitsgerichts)
Wie auch bereits die Vorinstanzen, u. a. das Landesarbeitsgericht Saarland (Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 Sa 63/15 ), entschied auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 ), dass Betriebsratsmitglieder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch dann nicht unzulässig bevorzugt werden wenn zu vermuten ist, dass ihre Verhandlungsposition aufgrund des in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz eine bessere als die von Nichtbetriebsratsmitgliedern ist.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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