Markenanmeldung DE+
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. L 13 R 550/09) entscheiden, dass selbständige Fitnesstrainer als Lehrer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen sind und daher aus ihren Honoraren derzeit 19,9% an die Rententräger abzuführen haben.
Der Kläger arbeitete im Nebenjob als selbständiger Fitnesstrainer in mehreren Studios und bot dort verschiedene Kurse an. Seine Honorare versteuerte er regelmäßig, ohne jedoch Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Der Rententräger vertrat die Ansicht, der Kläger sei als Lehrer im Sinne der Sozialversicherung anzusehen, da er die Kursteilnehmer bestimmte Bewegungsabläufe und Fähigkeiten lehre.
Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht. Im Berufungsverfahren gab das Bayerische Landessozialgericht jedoch der Rentenversicherung Recht und bestätigte die Beitragspflicht des Klägers. Nach Ansicht der Richter sei in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass Aerobic- und Fitnesstrainer ihre Kunden nicht lediglich motivieren, sondern ihnen insbesondere im Bereich von Wirbelsäulenschulungen und Kardiotraining bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsabläufe lehren. Diese Tätigkeit sei, wenn sie selbständig ausgeübt werde, in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig.
Die durch den Kläger vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe, nach denen er einen Abzug von 19,9% bei den ohnehin nicht üppigen Honoraren nicht verkrafte, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Ansicht der Richter bleibe auch ein Fitnesstrainer nicht immer jung und austrainiert und benötige daher eine Ansicherung im Alter.
Für die betroffenen Fitnesstrainer bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass sie in die Kalkulation ihrer Honorare zukünftig die Rentenbeiträge von 19,9% einbeziehen müssen oder unterm Strich diese deutliche Einbuße hinnehmen müssen.
WK LEGAL berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wen sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht oder schreiben Sie uns eine Email an info@wklegal.de
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
Wenn Sie als Künstler in der Öffentlichkeit stehen können Sie Ihren Künstlernamen eintragen lassen und Ihre Privatsphäre schützen
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.