Berliner Testament – die Vermeidung der wichtigsten Nachteile

Mathias Girke | 27. Oktober 2020

Allgemein ist das Berliner Testament eine für sehr viele Ehepaare übliche Gestaltungsmöglichkeit für die Planung ihres Nachlasses. Wenn die testierenden Ehegatten hierbei die wichtigsten Nachteile mit Blick auf ihre Nachfolgeplanung überprüfen und mittels vorhandener erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten die wichtigsten Nachteile abmildern, ist das Berliner Testament in sehr vielen Fällen eine durchaus geeignete Regelungsvariante.

Die wichtigsten Nachteile des Berliner Testaments sind:

  1. ein Berliner Testament bindet den Überlebenden eventuell zu stark
  2. die enterbten Kinder können ihren Pflichtteil einfordern
  3. u.U. fällt mehr Erbschaftsteuer als notwendig an

1. Die Bindung der Eheleute

Je nach Lebenssituation kann die Bindungswirkung, die von dem Berliner Testament nach Ableben des Erstversterbenden für den überlebenden Ehegatten ausgeht, nachteilig sein. 

Gemeinsam testierende Ehegatten sollten vor Verfassen eines Berliner Testaments vor allem prüfen, ob sie die Bindungswirkung in bestimmten Fallgestaltungen eventuell lockern wollen, um dem überlebenden Ehegatten mehr Flexibilität für seine eigene weitere Lebensgestaltung zu ermöglichen oder ihm die Möglichkeit zu geben, auf sich verändernde Lebensumstände zu reagieren.

a) Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

Will der überlebende Ehegatte zum Beispiel erneut eine Ehe eingehen, dann kann der überlebende und neu heiratende Ehepartner sich von dem bereits existierenden und nach wie vor wirksamen Berliner Testament nicht ohne weiteres lösen und neu testieren. Der neue Partner und etwaige Kinder aus dieser Ehe haben aber lediglich Anspruch auf den Pflichtteil. Will man dem überlebenden Ehepartner hier Flexibilität verschaffen, dann muss man in das Berliner Testament Regelungen aufnehmen, dass und vor allem in welchem Umfang der überlebende Ehepartner nach dem ersten Erbfall von der Bindungswirkung des Berliner Testaments befreit sein soll.

In vielen Fällen ist diese Bindung des überlebenden Ehepartners beim Berliner Testament von den Eheleuten aber gewünscht, vor allem, wenn – wie allgemein üblich beim Berliner Testament – die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt wurden. Um das Erbe der gemeinsamen Kinder zu schützen und nicht durch gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche des neuen Ehegatten und etwaiger Kinder aus dieser Ehe zu schmälern, sind Wiederverheiratungsklauseln, auch Zölibatsklauseln genannt, eine beliebte Regelung im Berliner Testament. 

Durch die Wiederverheiratungsklausel soll erreicht werden, dass allein den Kindern der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils erhalten bleibt. Hier gibt es diverse Varianten. Wiederverheiratungsklauseln können z.B. vorsehen, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den ererbten Nachlass an die Abkömmlinge herausgeben muss.

Denkbar ist auch, dass im Fall der Wiederverheiratung die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten rückwirkend umgewandelt wird in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit. Zu Nacherben werden für diesen Fall die Kinder berufen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den überlebenden Ehegatten mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder zu belasten, sollte er wieder heiraten.

Bei der Verwendung von Wiederverheiratungsklauseln ist allerdings deren mögliche Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit zu beachten. Das Grundgesetz schützt in Artikel 6 die Eheschließungsfreiheit. Die Wiederverheiratungsklausel kann diese Freiheit des überlebenden Ehegatten beeinträchtigen. Denn er steht – je nach Klausel – vor dem Problem, durch die Wiederverheiratung seine Erbschaft zu verlieren und sie an die Kinder herausgeben zu müssen.

Bei gerichtlichen Entscheidungen werden vor allem Wiederverheiratungsklauseln als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen, wenn sie den überlebenden Ehegatten unzulässig unter Druck setzen. Das ist der Fall, wenn die Erbschaft nicht unbeträchtlich ist und dem Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung nicht einmal der Pflichtteil bleibt. 

Wandelt sich z.B. die Vollerbschaft hingegen in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit um, soll die Klausel wirksam sein. Auch als sittenwidrig wurde z.B. eine Vermächtnisregelung angesehen, wonach der überlebende Ehegatte verpflichtet wurde, den gesamten geerbten Nachlass bei Wiederverheiratung an die Kinder herauszugeben. Es komme für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit darauf an, wie intensiv auf die Entschließungsfreiheit des überlebenden Ehegatten und auf seine höchstpersönliche Lebensplanung eingewirkt werde. Auch die Höhe des geerbten Vermögens wird hier eine Rolle spielen.

b) Verschlechterung der Beziehung zu eingesetzten Schlusserben

Häufig kommt es in Familien auch vor, dass sich die Beziehung des überlebenden Ehegatten zu dem oder den zu Schlusserben eingesetzten Kinder so stark verschlechtert, dass der überlebende Elternteil gerne eines der anderen Kinder oder einen Dritten testamentarisch bedenken möchte, z.B. bei Vorhandensein mehrerer Kinder sich nur noch eines der Kinder um den verbliebenen Elternteil kümmert oder ihn sogar pflegt.

Ohne entsprechende Regelung ist der überlebende Elternteil nämlich nicht mehr frei, das Berliner Testament zu ändern. Ein neues eigenes Testament wäre unwirksam. Dieses Hindernis kann auch nicht einfach durch eine Schenkung umgangen werden. Denn die Schenkung würde das Berliner Testament untergraben. Zum Schutz vor einer Umgehung des Testaments gibt das Gesetz den Geschwistern das Recht, von dem beschenkten Kind beim Erbfall einen Ausgleich der missbräuchlichen Schenkung zu verlangen.

2. Die Pflichtteilsansprüche der Kinder

Das Berliner Testament sieht vor, dass sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst mit Versterben des Längerlebenden zu Schlusserben werden. Mit dieser Erbfolgeregelung ist aber auch gleichzeitig eine Enterbung der Kinder nach dem ersten Erbfall, dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners verbunden.

Kinder, die durch ein Testament von der Erbfolge nach einem Elternteil ausgeschlossen sind, können aber gemäß § 2303 BGB ihren Pflichtteil fordern.

Wenn Kinder ihren Pflichtteil nach Ableben des Erstversterbenden tatsächlich einfordern sollten, geschieht dies für viele überlebende Ehegatten durchaus überraschend, weil sie diese Möglichkeit bei ihrer Testamentserrichtung entweder nicht bedacht hatten oder sich über die Konsequenzen nicht vollends im Klaren waren. 

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Auszahlungsanspruch gegen den Erben und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person. Diesen Pflichtteil können die Kinder nach dem Ableben des ersten Elternteils vom Überlebenden einfordern. Dies kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte Pflichtteilsansprüchen von Kindern gegenüber steht, was im Fall nicht liquider Mittel, zu Zwangsverkäufen von Nachlassgegenständen und letztendlich sogar zu einer Zerschlagung des Familienvermögens führen kann. Darüber hinaus ist ein Streit um den Pflichtteil in den meisten Fällen mit Meinungsverschiedenheiten rund um die Bewertung des Nachlasses oder auch um Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen verbunden und bringt zwischen dem überlebenden Ehepartner und den enterbten Kindern immer auch nachhaltige Störungen des Familienfriedens mit sich.

Üblicherweise bestehen vor allem zwei Strategien, mit denen einer Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall entgegen gewirkt werden kann.

Mit der Aufnahme von sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament bestimmen die Eltern, dass ein Kind, das nach Eintritt des ersten Erbfalls Pflichtteilsansprüche geltend macht, im zweiten Erbfall nach dem Ableben des zunächst überlebenden Ehepartners entsprechende finanzielle Nachteile erleidet, zum Beispiel die Anordnung, dass das betreffende Kind auch im zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil erhalten soll.

Mit einer Pflichtteilsstrafklausel wird versucht, Druck auf die Kinder auszuüben, um sie davon abzuhalten, ob sie tatsächlich im ersten Erbfall von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen wollen. Wirklich verhindern können die Erblasser dies durch eine Pflichtteilsklausel im Berliner Testament nicht.

Die mildere Variante, Kinder von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche im ersten Erbfall abzuhalten, besteht darin, zu Gunsten der Kinder ein Vermächtnis auszusetzen. Hierdurch werden die Kinder nach wie vor durch die alleinige Erbeinsetzung des Ehepartners im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen und können unter den Voraussetzungen des § 2307 BGB den Pflichtteil fordern. 

Allerdings schrecken in der Praxis viele Kinder vor einer Geltendmachung des Pflichtteils zurück, weil sie sich durch die Vermächtniszuwendung ja durchaus bedacht wurden im ersten Erbgang und der rechtliche Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtniszuwendung häufig nicht die entscheidende Rolle für sie im Verhältnis zum überlebenden Elternteil spielt. Je nach Wert des Vermächtnisses dürfte auch der wirtschaftliche Anreiz für die Kinder, den Pflichtteil zu verlangen, gemindert werden. Gleichzeitig kann die Vermächtnislösung dazu genutzt werden, Steuerfreibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer zu nutzen und so Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Auch die Aussetzung eines sog. Supervermächtnisses ist hier sehr überlegenswert (siehe dazu mehr weiter unten unter 4.).

3. Freibeträge bei der Erbschaftsteuer verfallen ungenutzt

Das klassische Berliner Testament geht davon aus, dass der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall alles, die Kinder nichts erhalten. Diese Erbfolgeregelung führt erbschaftsteuerrechtlich zwangsläufig dazu, dass im ersten Erbfall nur der überlebende Ehepartner seinen Freibetrag von der Erbschaftsteuer in Höhe von derzeit 500.000 Euro nutzen kann. Der Freibetrag jeden Kindes in Höhe von 400.000 verfällt hingegen ungenutzt, da die Kinder im ersten Erbfall ja von der Erbfolge ausgeschlossen sind und gerade nichts erhalten sollen.

Hierzu eine (vereinfachte) Beispielsrechnung:

Die Eheleute Müller haben gemeinsam Vermögen im Wert von 800.000,00 €. Auf jeden Ehepartner entfällt ein Nachlasswert von 400.000,00 €. Es gibt keinen Ehevertrag. Ihr gemeinsamer Sohn K hat keine Geschwister. Herr Müller verstirbt, 3 Jahre später verstirbt Frau Müller.

1. Ohne Testament

Frau Müller und K erben zu je 1/2, d.h. jeder erhält 200.000,00 €. Wegen der Freibeträge zahlen beide keine Erbschaftsteuer.

Frau Müller besitzt jetzt 600.000,00 €. Bei ihrem Tod erbt K die 600.000,00 € alleine. Nach Abzug von 400.000,00 € Freibetrag muss K 200.000,00 € versteuern. Der Steuersatz beträgt 11 % nach § 19 Abs. 1 ErbStG, die Erbschaftsteuer mithin 22.000,00 €.

2. Mit Berliner Testament

Die überlebende Frau Müller erbt zunächst alleine. Sohn K soll erst erben, wenn auch seine Mutter verstorben ist.

Frau Müller erbt 400.000,00 € von ihrem Mann, so dass der Nachlass immer noch kleiner ist als ihr Freibetrag von 500.000,00 €.

Wenn später Frau Müller verstirbt, erbt ihr Sohn K 800.000,00 €, nämlich auf einen Schlag das Vermögen, das früher beiden Eltern gehörte. Abzüglich seines Freibetrag von 400.000,00 € versteuert er die weiteren 400.000,00 €, diesmal jedoch mit einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Die Erbschaftsteuer für K beträgt jetzt 60.000,00 €!

Unter dem Gesichtspunkt der Steuervermeidung ist das Berliner Testament daher suboptimal.

Die Eheleute sollten durch lebzeitige Zuwendungen oder auch im Berliner Testament schon für den ersten Erbfall durch zugunsten der Kinder angeordnete Vermächtnisse (oder auch das sog. Supervermächtnis) dafür sorgen, dass Freibeträge im ErbStG nicht ungenutzt verfallen.

4. Das Supervermächtnis

Gegen die Nachteile, die dem überlebenden Ehegatten durch den Pflichtteil drohen, und gegen die nutzlos verfallenden Erbschaftsteuerfreibeträge gibt es eine Variante im Erbrecht, die viel zu selten genutzt wird: Das sogenannte Supervermächtnis. 

Mit der Anordnung eines Supervermächtnisses ist es möglich, Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten und Freibeträge auszuschöpfen, die sonst ungenutzt verfallen würden. 

Bei dieser Erbfolgeregelung bleibt der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners. Zugunsten der Kinder wird ein so genanntes „Supervermächtnis“ angeordnet. Das Besondere hierbei ist, dass der überlebende Ehegatte in der Frage 

  • wann, 
  • in welcher Höhe und 
  • an wen 

das Vermächtnis zur Auszahlung kommt, einen extrem weiten Entscheidungsspielraum hat.

Das in den §§ 2147 ff. BGB geregelte Vermächtnisrecht verschafft dem mit dem Vermächtnis beschwerten überlebenden Ehegatten sehr weitreichende Entscheidungsmöglichkeiten, wenn es um die genaue Ausgestaltung der Einzelheiten des Vermächtnisses geht.

Zum Beispiel kann der überlebende Ehegatte gemäß § 2181 BGB nach freiem Belieben bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er das Vermächtnis erfüllen will. Die Beratungspraxis zeigt nämlich, dass es den Ehegatten schwerfällt, bereits zu Lebzeiten zu bestimmen, ob und welche Vermögenswerte an die Kinder fallen sollen, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Im Vordergrund steht sehr häufig, den länger Lebenden abzusichern.

Der überlebende Ehegatte kann nach § 2156 BGB bei einem Supervermächtnis die konkret zu gewährende Leistung nach billigem Ermessen selber bestimmen. Er kann bei entsprechender Regelung sogar frei darüber bestimmen, welches von mehreren mit dem Vermächtnis bedachten Kindern das Vermächtnis am Ende erhalten soll. Ist das Vermächtnis so gestaltet, dass ein Kind die realistische Möglichkeit sieht, deutlich mehr als den Pflichtteil zu erhalten, stellt das Supervermächtnis eine geeignete Gestaltung dar, Abkömmlinge davon abzuhalten, den Pflichtteil zu verlangen. Das Supervermächtnis wirkt auch weniger einschneidend als die Pflichtteilsstrafklausel.

Das Supervermächtnis hilft dabei auch, angemessen auf künftige Entwicklungen reagieren zu können. Durch diese Flexibilität des Vermächtnisses kann der überlebende Ehepartner sogar auf Situationen, Notwendigkeiten und Entwicklungen reagieren, die bei der Testamentserrichtung noch nicht vorhergesehen werden konnten. Der überlebende Elternteil kann seine Entscheidung, wer wann was bekommt, von diesen Entwicklungen abhängig machen. Zu denken ist an die Behebung einer finanziellen Notlage, in die ein Kind unverschuldet geraten ist. Das Zweckvermächtnis kann aber auch Ansporn zu Wohlverhalten sein, um sich das Vermächtnis zu „verdienen“.

Hierdurch behält der überlebende Ehegatte nach dem Eintritt des Erbfalls sehr weitreichende Möglichkeiten, eigene Interessen berücksichtigen, aber auch Pflichtteilsansprüche der Kinder zu vermeiden und auch sicherzustellen, dass die Kinder ihre Steuerfreibeträge im ersten Erbfall nutzen können.

Dadurch ist das Supervermächtnis den häufig erwogenen Testamentsgestaltungen wie Pflichtteilsstrafklauseln oder Vermächtniseinsetzungen überlegen. 

Sollten Sie zu diesem oder anderen erbrechtlichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.

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