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Laut Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 29. April 2010 hat die Klägerin am 27. April 2010 Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 15. April 2010 (Az. 17 Ca 8907/09) eingelegt. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 Sa 31/10 geführt.
Mit einer Terminierung in dieser Angelegenheit ist aufgrund der zu beachtenden Fristen nicht vor Oktober 2010 zu rechnen, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgericht Stuttgart waren eindeutig: „Unter ethnischer Herkunft sei mehr zu verstehen als nur die regionale Herkunft“. Das klingt schlüssig und war für die meisten Juristen und vermutlich auch Nichtjuristen irgendwie auch absehbar.
Dennoch fanden sich zahlreiche Befürworter, die in der Courage der Klägerin ein positives Zeichen gegen Diskriminierung sahen. Konsequent lehnte die Klägerin den durch das Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag in Höhe von 1.650,00 EUR ab; „um das Geld gehe es ihr nicht“, wurde die Klägerin zitiert.
Ob sich die Klägerin mit der nunmehr eingelegten Berufung einen großen Gefallen tut, wage ich zu bezweifeln. Die Erfolgsaussichten der auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützten Klage dürften auch vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wohl als gering einzustufen sein. Es ist kaum anzunehmen, dass dem Berufungsgericht die reine regionale Herkunft als Voraussetzung für eine „ethnische Herkunft“ nach dem AGG genügen wird.
Warten wir also – mehr oder weniger gespannt – die Verhandlung des Berufungsgerichts ab. Für alle Idealisten bleibt zu hoffen, dass am Ende nicht doch nur die durch das Arbeitsgericht Stuttgart vorgeschlagene Vergleichssumme zu niedrig war.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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