Bestätigungsklauseln in AGB: Warum bei der Verwendung von Checkboxen auf Online-Bestellformularen Vorsicht geboten ist

Georg Schleicher | 2. Februar 2016

Nicht selten lassen sich auf Bestellformularen von Online-Shops Ankreuzkästchen (sog. Checkboxen) finden. Daneben befindet sich meistens ein von dem Shop-Betreiber vorgegebener Text, den der Kunde durch Setzen eines Häckchens oder Kreuzchens bestätigen muss, bevor er den Bestellvorgang abschließen kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt solchen AGB-Klauseln, mit denen sich der Unternehmer von seinen Kunden bei Online-Bestellungen bestimmte Tatsachen wie beispielsweise das Ausdrucken oder Abspeichern der Widerrufsbelehrung bestätigen lässt (sog. Bestätigungsklauseln), keine Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368-13).

Welche Bestätigungsklausel war Gegenstand des Rechtsstreits vor dem BGH?

Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage eines Seminarveranstalters (Unternehmer) gegen einen Kunden (Verbraucher) auf Zahlung von Seminargebühren. Der Kunde hatte sich online über die Website des Seminarveranstalters angemeldet, später den geschlossenen Fernabsatzvertrag aber wieder widerrufen. Der klagende Veranstalter war der Ansicht, der Kunde sei zur Zahlung verpflichtet, weil er den Widerruf nicht fristgerecht und somit nicht wirksam erklärt habe.

Auf der Website des Seminarveranstalters konnten sich die Kunden über ein Online-Formular anmelden. Um den Anmeldevorgang abschließen zu können, mussten die Kunden durch Setzen eines Häckchens in dem nebenstehenden Kontrollkasten (sog. Checkbox) folgendes bestätigen:

Grafik

Der klagende Seminarveranstalter hat im Prozess vorgetragen, dass der Kunde das Kästchen angeklickt und ein Häckchen gesetzt habe, er also bestätigt habe, die AGB ausgedruckt bzw. gespeichert zu haben. Aus diesem Grund sei der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden.

Warum ist die Verwendung einer derartigen Bestätigungsklausel in AGB gegenüber einem Verbraucher unwirksam?

Nach der Rechtsprechung sind solche von einem Unternehmer vorgegebene (Empfangs-)Bestätigungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren mit der Folge, dass sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen.

Nach der Ansicht des BGH kommt derartigen Bestätigungsklauseln in AGB keinerlei rechtliche Wirkung zu. Solche vorformulierten „Bestätigungen“ bedeuteten eine Beweislastumkehr und seien somit wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam.

Nach § 309 Nr. 12 b) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

Nach dem Gesetz trägt grundsätzlich der Verwender von AGB (Unternehmer) die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will. Wenn nun der Kunde durch Setzen eines Häckchens in der Checkbox bestätigen würde, dass er die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder abgespeichert habe, würde sich bezüglich dieser Tatsachen die Beweislast zum Nachteil des Kunden umkehren. Der BGH hat insoweit ausgeführt:

Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 aaO und vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 229/85, MDR 1987, 51, 52).“

Praxishinweis

Unternehmer sollten von der Verwendung solcher Checkboxen, mit denen der Kunde bei Online-Vertragsschluss vorgegebene Texte bestätigen soll, in ihren AGB absehen. Da solchen Bestätigungsklauseln keine Wirkung zukommt, ist es rechtlich nicht notwendig, sie zu verwenden. Sie sind nicht nur überflüssig, ihre Verwendung birgt auch die Gefahr in sich, von einem Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt zu werden, wodurch nicht unerhebliche Kosten entstünden.

Das Urteil des BGH erging zwar in einem das Widerrufsrecht betreffenden Fall, jedoch dürfte sich die Rechtsprechung auf Sachverhalten übertragen lassen, in denen sich der Unternehmer von seinen Kunden bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Datenschutzerklärungen bestätigen lässt.

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Georg Schleicher

Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.

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