Die Risiken der Musterfeststellungsklage und sinnvolle Alternativen
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Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: VII ZR 176/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen im Wege des Schadensersatzes nicht verlangt werden können, wenn der Mangel nicht bereits tatsächlich beseitigt worden sei.
In dem durch den BGH zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Die vorhandenen Mängel hatte der Beklagte trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Kläger auf den – im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemachten – Betrag in Höhe von 9.405 Euro netto auch dann die Umsatzsteuer verlangen können, wenn sie den Mangel noch nicht beseitigt haben. Entscheiden hierbei ist, dass die Kläger über den Schadensersatzbetrag frei verfügen könnten, ohne ihn zwingend für die Mängelbeseitigung verwenden zu müssen.
Nachdem das OLG München mit Urteil vom 29. September 2009 (Az.: 28 U 3123/09) den Anspruch auf die Umsatzsteuer bejaht hatte, entschied der BGH – in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung – nunmehr zu Ungunsten der Kläger. Nach der Pressemitteilung des BGH erging diese Entscheidung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, aber eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthalte.
Die Entscheidung des BGH bedeutet jedoch nicht, dass Auftraggeber zukünftig zunächst den Mangel auf eigene Kosten und eigenes Risiko beseitigen lassen müssen. Nach § 637 Abs. 3 BGB kann ein Besteller von dem Unternehmer einen die Umsatzsteuer umfassenden Vorschuss für die zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch muss er den Vorschuss allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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