BGH verneint Klarnamenpflicht bei Facebook nach alter Rechtslage
Der BGH urteilte am 27.01.2022 (Az. III ZR 3/21 u. III […]
Die Liberalisierung der Energiemärkte ist wohl niemandem verborgen geblieben. Ohne sie als positiv oder negativ bewerten zu wollen, kann unterstellt werden, dass Unternehmer wie Verbraucher die Folgen bemerken. Insbesondere auf dem Markt für Stromlieferanten hat sich in den letzten Jahren einiges getan. Oftmals für Verbraucher undurchsichtig tummeln sich dort Anbieter verschiedenster Couleur mit einer Palette an Offerten. Pakete für den Ökostrom-Bevorzuger gibt es genauso wie Familien- oder Single-Tarife. Die Stromversorgung wird heutzutage mit Attributen versehen, die einem auch als Sprachliebhaber nicht unbedingt in diesem Zusammenhang einfallen würden. Ein Angebot begegnet den Kunden jedoch an vielen Stellen. Bevorzugt kleinere Anbieter werben mit einer Bonuszahlung, wenn man mit ihnen Verträge abschließt.
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell zwei Fälle (Az. VIII ZR 225/12, VIII ZR 246/12) zu entscheiden, in denen der Stromanbieter eine solche Bonuszahlung nicht leisten wollte. Die Kunden hatten ihre Stromlieferungsverträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt, in der Schlussrechnung jedoch keine Bonuszahlung zur Verrechnung erhalten. Die Stromlieferer beriefen sich dafür auf eine Klausel in ihren AGB folgenden Inhalts:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Die Richter sahen in der Formulierung eine überraschende und mehrdeutige Klausel, die gemäß § 305c ABbs. 2 BGB im Zweifel zu Lasten des Verwenders, das heißt hier zu Lasten der Stromlieferanten auszulegen sei. Die Kunden hätten demnach Anspruch auf die Bonuszahlung auch bei Kündigung des Stromlieferungsvertrages zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Ausführliche Urteilsbegründungen sind vom BGH noch nicht veröffentlicht, so dass man mit einer Prognose hinsichtlich der Klauseln in den AGB anderer Anbieter noch vorsichtig sein sollte. Dennoch ist den Entscheidungen die Tendenz zu entnehmen, dass eine Auslegung mehrdeutiger Regelungen in Karlsruhe zugunsten der Verbraucher gehen werde.
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