Der EuGH muss entscheiden: Ist eine „Cookie-Einwilligung“ durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen zulässig?
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In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 24.01.2013, Az. III ZR 98/12) hatten sich die Richter mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Anschlussinhaber von seinem Telekommunikationsanbieter Schadensersatz verlangen kann, wenn die Internetverbindung nicht funktioniert. Grundsätzlich ist diese Frage einfach zu beantworten: Der Internetanbieter verletzt schuldhaft seine vertraglichen Pflichten, ergo steht seinem Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu. Doch ganz so simpel ist es dann doch wieder nicht.
Denn hier ging es vor allem um die Frage in welcher Höhe der Kunde einen Ersatz verlangen kann. Ersatzfähig ist bei einem Nutzungsausfall der Betrag, der durch den Verlust von Sachen, „deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“, entsteht. Nicht bloß eine Genussschmälerung, sondern einen finanziellen Schaden erkennt der BGH bislang zum Beispiel bei Wohnhäusern, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeugen an. Andere Gerichte haben einen Schaden auch beim Nutzungsausfall von Kücheneinrichtungen und Fernsehgeräten gesehen und ihn beim Ausfall von Computern und Laptops zumindest nicht ausgeschlossen.
Die Richter am Bundesgerichtshof sahen hier auf Seiten des Kunden keinen ersatzfähigen Schaden für den Ausfall seines Faxgerätes und seines Festnetztelefones. Denn der Vorteil des Telefaxgeräts gegenüber dem Postversand sei lediglich ein Gewinn an Komfort, der Ausfall des Festnetztelefons sei durch die Nutzungsmöglichkeit des Mobiltelefones ausreichend kompensiert (die Mehrkosten dafür wurden zuerkannt). Der Schaden durch den Ausfall seiner DSL-Internetverbindung hingegen sei voll ersatzfähig. Das Internet habe sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache. Der Ausfall des Internetzugangs sei daher mit dem Fortfall der Nutzung eines Kraftfahrzeugs ohne weiteres vergleichbar.
Diese letzte Parallele mag nicht unbedingt nachvollziehbar sein, die Grundtendenz dieser Entscheidung ist es allemal. Selbstverständlich ist heutzutage eine funktionierende Internetverbindung essentiell wichtig. Dass ein nicht bloß kurzfristiger Ausfall den Betroffenen zum Schadensersatz berechtigt, liegt angesichts der mit den für eine anderweitig beschaffte Internetverbindung verbundenen Kosten auf der Hand. Ob allerdings ein internetfähiges Mobiltelefon bereits einen solchen Schaden ausschließt, da es einen ausreichenden Ersatz darstellt, ließen die Richter offen. Zur Schadenshöhe äußerten sie sich insoweit, als die Kosten einer gleichwertigen Internetverbindung zu ersetzen seien, auch wenn diese durch die kurze Vertragslaufzeit höher ausfielen.
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