Forderungsanmeldung hemmt Verjährung nicht immer

Wolfgang N. Sokoll | 18. April 2013

                                                              BUNDESGERICHTSHOF
                                                                                           

                                                                                           IM NAMEN DES VOLKES

                                                                                                          URTEIL
IX ZR 92/12                                                                                                                                    Verkündet am: 21. Februar 2013

 

Leitsatz:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, 10; InsO § 174 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1

Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage.

 

Tenor:

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2012 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszugs tragen die Klägerin 90 vom Hundert und der Beklagte 10 vom Hundert.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Juni 2000 über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. September 2000 eröffneten Insolvenzverfahren. Alleingesellschafterin der Schuldnerin war die L. GmbH (nachfolgend: L. ), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Diese gewährte der früher als DDR-Kombinat geführten, von der Treuhandanstalt privatisierten Schuldnerin – insbesondere in Form von Darlehen – erhebliche finanzielle Hilfen. Nach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin am 11. Oktober 2000 eine Vielzahl von Forderungen zur Insolvenztabelle an. Gegenstand der Anmeldung waren insbesondere „als Darlehen erbrachte vorläufige Beihilfeleistungen“ über 54,9 Mio. DM, die auf fünfzehn zwischen der Klägerin und der Schuldnerin im Zeitraum von Juli 1997 bis März 2000 geschlossenen Darlehensverträgen beruhen.

Am 28. März 2001 entschied die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Kommission), dass die Klägerin einen Teilbetrag von 35 Mio. DM der an L. und deren Tochtergesellschaften geflossenen Beihilfen nebst Zinsen gegenüber den Empfängern zurückzufordern habe. Diese Anordnung erstreckte die Kommission am 9. April 2002 auf weitere von der Klägerin der Schuldnerin gewährte Beihilfen. Dementsprechend ergänzte die Klägerin ihre Anmeldung um zusätzliche Forderungen.

Durch eine im Jahr 2004 erhobene Klage begehrte die Klägerin nach Widerspruch des Beklagten insbesondere die Feststellung von Forderungen auf Rückzahlung gewährter Darlehen in Höhe von 54,9 Mio. DM. Diese in den Vorinstanzen erfolgreiche Klage wies der Senat durch Urteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103) als unzulässig ab, weil die Klägerin ihre als Darlehen qualifizierten Forderungen nicht in der aufgrund der Entscheidungen der Kommission rechtlich gebotenen Form als Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung angemeldet habe. Deshalb bedürfe es einer Neuanmeldung der Rückforderungsansprüche.

Die Klägerin hat nunmehr diese Forderungen am 24. September 2007 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung abermals angemeldet. Ferner betrifft die Anmeldung Rückgriffsansprüche unter
anderem aus Bürgschaft und Schuldbeitritt. Soweit der Beklagte – insbesondere auf die Einrede der Verjährung gestützt – der Anmeldung widersprochen hat, macht die Klägerin mit vorliegender Klage die Feststellung der Forderungen geltend. Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht durch die angefochtene Entscheidung weitgehend abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.

Die Beklagte begehrt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin zwei Forderungen festgestellt hat.

 

Entscheidungsgründe:

Die Revision und die Anschlussrevision sind nicht begründet.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Berufungsantrag zu 1 auf Feststellung einer Forderung über 54,9 Mio. DM sei infolge Verjährung nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 in Lauf gesetzt worden und Ende des Jahres 2005 verstrichen. Durch die am 24. September 2007 erfolgte Anmeldung habe die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt werden können. Die allein als vorheriger Hemmungstatbestand in Frage kommende Klage des Vorprozesses sei zwar am 14. Januar 2004 und damit in unverjährter Zeit angebracht worden. Sie habe aber nicht die Hemmung der Verjährung bewirken können, weil sie durch den spezielleren Tatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB verdrängt werde. Die insolvenzrechtliche Anfechtungsklage, der eine wirksame Anmeldung nicht vorausgegangen sei, könne eine Hemmung der Verjährung nicht auslösen. Die Anmeldung vom 11. Oktober 2000 habe die geltend gemachte Forderung nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Mangels einer wirksamen Anmeldung habe die nachfolgende Feststellungsklage die Verjährung nicht hemmen können.

Der Berufungsantrag zu 2 sei in der Hauptsache begründet. Der Antrag erfülle die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 181 InsO, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf § 812 Abs. 1 BGB stütze und sich hinsichtlich der Unwirksamkeit der Vereinbarung, die zum Erlöschen der Forderung geführt habe, auf die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 und damit die Gemeinschaftswidrigkeit der in Form des Verzichts auf die Forderung gerichteten Beihilfe berufe. Der Antrag sei in vollem Umfang begründet, weil die Klägerin die Feststellung aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufpreisanspruch, aber auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen könne. Die Forderung sei unabhängig von ihrem Rechtsgrund nicht verjährt. Die Klägerin habe die Forderung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung am 13. Mai 2002 angemeldet und die Verjährung mithin in unverjährter Zeit gehemmt. Falls Gegenstand des Anspruchs die wegen der Unwirksamkeit des Verzichts fortbestehende Kaufpreisforderung sei, ergebe sich der offene Lauf der Verjährungsfrist aus Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Die Klägerin könne jedoch seit Verfahrenseröffnung Zinsen nicht im Rang des § 38 InsO, sondern nur im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangen. Die Rückerstattung der Beihilfe wie auch der auf sie entfallenden Zinsen unterläge den Beschränkungen, die sich aus der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens und des deshalb eröffneten Insolvenzverfahrens ergäben.

Keinen Erfolg habe mangels Nachweises einer Zahlung auch der Berufungsantrag zu 3. Eine Schätzung bilde keine ausreichende Grundlage dafür, dass die Schuldnerin Zahlungen in der von der Kommission angenommenen Höhe tatsächlich erhalten habe. Der Berufungsantrag zu 5 sei weder aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch aus § 670 BGB gerechtfertigt. Soweit die Klägerin die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) befriedigt habe, sei nicht ersichtlich, dass
sie im Blick auf den von ihr erklärten Schuldbeitritt mit der Schuldnerin eine Ausgleichsverpflichtung vereinbart habe. Die Abtretung vom 26. Januar 2001 trage den geltend gemachten Anspruch nicht, weil zweifelhaft sei, ob sie einen
Anspruch der KfW gegen die Schuldnerin zum Gegenstand habe. Darüber hinaus sei die Abtretung nicht an die Klägerin, sondern an die Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft (FuB) gerichtet.

Der Berufungsantrag zu 6 scheitere, weil der allein in Betracht kommende Anspruch der Klägerin aus § 774 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 BGB aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend zweifelsfrei hervorgehe. Die Zuordnung der in Rede stehenden Zahlung zu den besicherten Darlehen könne nicht festgestellt werden. Der Berufungsantrag zu 7 habe Erfolg. Entsprechend der Anmeldung vom 24. September 2007 mache die Klägerin das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Bestellung von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft geltend. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus Ziffer 19 b der Allgemeinen Bedingungen für Bürgschaftsübernahmen der Treuhandanstalt.

Die Berufung des Beklagten führe zur vollständigen Abweisung des erstinstanzlich unter b) zuerkannten Klageantrags. Die Klägerin könne Zahlung dieses Betrages auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht verlangen, weil die Übereinstimmung des von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen Schreibens der Schuldnerin vom 29. März 2000 it der in der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 der Schuldnerin zugeordneten Beihilfe nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne.

B.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 1 verfolgten Zahlungsansprüche über 28.069.924 € (54,9 Mio. DM) nebst Zinsen als verjährt erachtet. Die Verjährungsfrist für diese im Jahr 2002 entstandene Forderung ist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem 31. Dezember 2005 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin keine verjährungshemmenden Maßnahmen verwirklicht.

1. Die dem – durch das Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05BGHZ 173, 103) rechtskräftig abgeschlossenen – Vorprozess zugrunde liegende Forderungsanmeldung vom 11. Oktober 2000 war nicht geeignet, für diese Forderung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eine Hemmung der Verjährung auszulösen.

a) Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verjährung. Die Anmeldung muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderungen genügen. Fehlt es daran, wird durch die Anmeldung der Ablauf der Verjährung nicht gehindert (RGZ 39, 37, 44 f; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 174 Rn. 24; BK-InsO/Gruber, 2011, § 174 Rn. 74; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 4. Aufl., § 174 Rn. 30; FK-InsO/Kießner, 7. Aufl., § 174 Rn. 49; Schaltke/Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 174 Rn. 64; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 174 Rn. 56; Braun/Specovius, InsO, 5. Aufl., § 174 Rn. 38; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 174 Rn. 20; HKInsO/Depré, 6. Aufl., § 174 Rn. 19; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 50; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2009, § 204 Rn. 97; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 35). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10).

b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt.

aa) Die Anmeldung der Forderung als solche aus Darlehen war, wie der Senat bereits in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess entschieden hat (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 15 ff), rechtlich unwirksam, weil es sich infolge der Entscheidungen der Kommission tatsächlich um eine Bereicherungsforderung handelte. Die für die Kennzeichnung der Forderung ausschlaggebende Tatsache ihrer rechtlichen Umgestaltung durch die Entscheidung der Kommission hat die Klägerin bei der Anmeldung nicht mitgeteilt. Deshalb fehlte es an der gebotenen Individualisierung der angemeldeten Forderung. Diesem Mangel kann nur durch eine vor Verjährungsablauf nachzuholende fehlerfreie Neuanmeldung abgeholfen werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO, Rn. 12; vom 22. Januar 2009, aaO, Rn. 17; RGZ 39, 37, 44; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649, 2652; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den Reichstag, 1875, S. 1522), an der es hier fehlt. Bei dieser Sachlage kam der Anmeldung keine verjährungshemmende Wirkung zu.

bb) Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 286 ZPO geltend macht, die Anmeldung durch Schreiben vom 13. Mai 2002 in unverjährter Zeit korrigiert zu haben, ist die Rüge bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil die in Bezug
genommene Anlage K 21 der Klagebegründung vom 21. Januar 2010 dieses Schreiben nicht enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f; vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 19). Sofern das unter Anlage 20 vorgelegte Schreiben vom 13. Mai 2002 gemeint sein sollte, kann ihm die begehrte Klarstellung im Blick auf die hier in Rede stehende Forderung über 54,9 Mio. DM nicht entnommen werden. Diese Forderung wird in dem Schreiben, das lediglich in allgemeiner Form auf die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 verweist, nicht einmal erwähnt. Der darin verwendete Begriff einer „Korrektur“ der Anmeldung vom 11. Oktober 2000 betrifft
der Sache nach lediglich die Anmeldung neuer Forderungen, aber keine Richtigstellung oder Erläuterung zu bereits angemeldeten Forderungen. Davon abgesehen ist durch das Urteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103),
das als Prozessurteil in Rechtskraft erwächst, die unzureichende Forderungsanmeldung zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt.

2. War die Forderungsanmeldung unwirksam, konnte die auf ihrer Grundlage im Jahre 2004 erhobene, durch das Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (aaO) rechtskräftig als unzulässig abgewiesene Feststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO) nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen.

a) Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann für eine Insolvenzforderung eine Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur mit Hilfe einer Forderungsanmeldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB erwirkt werden, weil im Insolvenzverfahren andere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausscheiden (RGZ 39, 37, 47; 129, 339, 344; BAG, NJW 1986, 1896; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, aaO § 174 Rn. 106; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2009, § 204 Rn. 98; Vallender, ZInsO 2002, 110; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389). Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 9; BAG, NJW 1986, 1896; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 87 Rn. 1). Insolvenzgläubiger können folglich im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO, verfolgen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04, NZI 2005, 108, 109). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse (HK-InsO/Kayser, aaO, § 87 Rn. 6). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung nicht im Klageweg durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; BAG NJW 1986, 1896; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).

b) Diese Würdigung entspricht der seit Einführung der Konkursordnung maßgeblichen Rechtslage.

aa) In Übereinstimmung mit der Schlüsselnorm (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 1) des § 87 InsO sah bereits § 10 KO in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass Konkursgläubiger ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften über das Konkursverfahren verfolgen können. Der historische Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass der Gläubiger seine Forderung zum Konkursverfahren anmelden muss, wenn er an der Konkursmasse teilnehmen möchte. Diese Teilnahme würde er nicht erreichen, wenn er den Gemeinschuldner außerhalb des Verfahrens verklagt (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO, S. 1384). Deshalb wurde es im Verfahrensinteresse als notwendig erachtet, dass eine Forderung in dem Umfang, in dem sie einmal angemeldet und festgestellt worden ist, eine Abänderung im Laufe des Verfahrens nicht erleiden darf (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1383).

bb) Angesichts der anmeldeabhängigen Klagbarkeit einer Insolvenzforderung kann eine Verjährungshemmung nach dem seit Einführung der Konkursordnung bis heute unveränderten Rechtszustand nur im Wege der Forderungsanmeldung erwirkt werden. Da eine Forderung nach Verfahrenseröffnung nicht mehr selbstständig im Klagewege gegen den Schuldner oder die Masse durchgesetzt werden kann, musste der historische Gesetzgeber sicherstellen, dass der Gläubiger auf anderem Wege einer Verjährung seines Anspruchs vorbeugen kann (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1388). Darum ordnete § 13 Satz 2 KO an, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung deren Verjährung unterbrochen wird. Wenn die Anmeldung die einzige und allgemeine Art ist, eine Forderung gegen die Konkursmasse gerichtlich geltend zu machen, ist die Anmeldung – wie der Gesetzgeber betont hat – der Akt, durch welchen die Unterbrechung der Verjährung erfolgt (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389). Diese Rechtslage gilt bis heute im Kern unverändert weiter. Mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde die Regelung des § 13 KO ohne inhaltliche Änderung nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlagert (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, S. 328 f). Infolge der Umgestaltung der Unterbrechungs- in Hemmungstatbestände durch die Schuldrechtsreform (BT-Drucks. 14/6040 S. 91) bestimmt nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, dass die Verjährung durch die Anmeldung der Forderung gehemmt wird.

c) Mithin kennen Konkurs- und die Insolvenzordnung als einzigen Weg tätiger Rechtsverfolgung, der die Verjährung hemmt, die Anmeldung der Forderung zur Tabelle (vgl. RGZ 39, 37, 47). Die Wirkung der Verjährungshemmung ist also an die wirksame Anmeldung der Forderung geknüpft (vgl. RGZ 39, 37, 44 f). Diese Beschränkung beruht auf dem Gebot des Gesetzes, das während des Insolvenzverfahrens nur diese Art der Rechtsverfolgung zulässt (vgl. RGZ 129, 339, 344). Da der Klageweg einstweilen verschlossen ist, scheidet eine Verjährungshemmung durch Erwirken eines Mahnbescheids folgerichtig aus, wenn er dem Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung zugestellt wird (RGZ 129, 339, 343 f; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB 2009, § 204 Rn. 98; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 34).

3. Allerdings wird durch die nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Forderung auf den Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers erhobene Feststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO) die Verjährung gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich abermals gehemmt (BT-Drucks. 14/6040, S. 118; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 204 Rn. 102; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 66). Diese Wirkung hat die von der Klägerin in dem Vorprozess erhobene Feststellungsklage jedoch nicht entfaltet, weil – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – die fehlerhafte frühere Anmeldung keine Hemmung der Verjährung ausgelöst hat und eine insolvenzrechtliche
Feststellungsklage auf der Grundlage einer unwirksamen Anmeldung keine Hemmung der Verjährung zeitigt (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 25 Rn. 35).

a) Wird eine Insolvenzforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch eine Klage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht, ist die Klage mit Rücksicht auf § 87 InsO unzulässig (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Ebenso ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Die Erhebung einer unzulässigen Klage hemmt zwar grundsätzlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährung (BGH, Urteil vom 28. September 2004 – IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 262 f). Dies gilt jedoch nicht für die gerichtliche Verfolgung einer nur im Wege der Anmeldung beitreibbaren Insolvenzforderung. Vielmehr ist umgekehrt anerkannt, dass eine solche unzulässige Klage nicht die Verjährung berührt, weil insoweit der Forderungsanmeldung als einzigem Weg der Rechtsverfolgung in einem Insolvenzverfahren der Vorrang zukommt (RGZ 39, 37, 47; 129, 339, 344; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, aaO, § 174 Rn. 106; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389). Ein dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung zugestellter Mahnbescheid vermag darum nicht die Verjährung zu hemmen (RGZ 129, 339, 343 f; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 34). Andernfalls könnte ein Gläubiger während eines laufenden Insolvenzverfahrens durch eine unzulässige Leistungsklage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzforderung eine Verjährungshemmung erwirken. Dies will § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB in Übereinstimmung mit seinen Vorläuferbestimmungen gerade verhindern. Gleichermaßen vermag auch eine ohne vorherige Anmeldung erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht zu hemmen.

b) Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um eine infolge der unzureichenden Anmeldung nur unzulässigen Klage. Vielmehr ist das auf einer unsubstantiierten Anmeldung beruhende Begehren in Bezug auf die Auslösung eines Hemmungstatbestandes wie eine rechtlich unwirksame Klage zu behandeln.

aa) Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung bildet nach allgemeiner Auffassung die Wirksamkeit der Klageerhebung. Folglich übt eine unwirksame Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO
genügt, keine verjährungshemmende Wirkung aus (RGZ 84, 309, 311; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 – III ZR 154/71, MDR 1974, 388, 389; vom 17. November 1988 – III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508; MünchKomm-BGB/
Grothe, aaO, § 204 Rn. 21). Unwirksam ist insbesondere eine Klage, die nicht ausreichend individualisiert ist (MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 204 Rn. 23). Das Begehren muss unterhalb der Stufe der Substanziierung individualisiert und dadurch der Streitgegenstand bestimmt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307).

bb) Der vorliegende Fall ist hiermit vergleichbar. Die Forderungsanmeldung durch die Klägerin war mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. Erweist sich bereits die Anmeldung als unwirksam, hat gleiches mit der Folge einer fehlenden verjährungshemmenden Wirkung für eine auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage zu gelten. Die Fehleridentität bedingt, dass die Klage verjährungsrechtlich nicht anders als die ihr zugrunde liegende Anmeldung gewürdigt werden kann. Wegen des identischen Klagegrunds ist die Erhebung einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage zu einer Hemmung der Verjährung nicht geeignet (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn sie einer ordnungsgemäßen, ihrerseits verjährungshemmenden Forderungsanmeldung ermangelt.

(1) Klagegrund und Streitgegenstand einer Forderungsanmeldung und der nach ihrem Bestreiten erhobenen Feststellungsklage sind notwendigerweise identisch. Forderungsanmeldung und Feststellungsklage bauen nämlich
zwingend aufeinander auf: Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und
die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 10). Der Gegenstand des Anmeldeund Prüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsprozesses andererseits müssen folglich gemäß § 181 InsO identisch sein (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 181 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Herchen, 4. Aufl., § 181 Rn. 1; HK-InsO/Depré, 4. Aufl., § 181 Rn. 3; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 181 Rn. 3; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1522). Die Feststellung kann nach
Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist  (§ 181 InsO). Mängel der Anmeldung erstrecken sich damit notwendig auf die
Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12). Eine nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung genügende Anmeldung steht in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren
selbst im Falle einer nachträglichen Konkretisierung mangels Behebbarkeit des Mangels einer gänzlich unterbliebenen Anmeldung gleich (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO; vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 21). Da die Feststellungsklage der Prüfung der angemeldeten Forderung dient, kann die Klage nicht über den Streitgegenstand der Anmeldung hinausgehen oder von ihm abweichen. Die Feststellungsklage kann mithin nicht auf einen anderen Anspruchsgrund als die Anmeldung gestützt werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 aaO).

(2) Da sich die Wirkung eines Feststellungsurteils in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung manifestiert (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, aaO), könnte bei einer nicht hinreichend individualisierten Anmeldung selbst eine erfolgreiche Klage nur dazu führen, dass die den Lauf der Verjährung nicht beeinflussende Anmeldung fortwirkt. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der Anmeldung bliebe offen, für welche bestimmte Forderung einer Hemmung die Verjährung eingetreten ist. Deshalb kann im Falle einer unwirksamen, verjährungsrechtlich unbeachtlichen Anmeldung der auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden. Ein solcher Mangel der Anmeldung kann vielmehr nur durch eine fehlerfreie Neuanmeldung innerhalb der laufenden Verjährungsfrist behoben werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO, Rn. 12; vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 17; RGZ 39, 37, 44; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649, 2652; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1522).

(3) Bei dieser Sachlage wäre es nicht einsichtig, wenn eine zur Verjährungshemmung ungeeignete, nicht hinreichend individualisierte Anmeldung im Falle einer Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung auslösen könnte. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: Scheitert die Verjährungshemmung an einer nicht hinreichend substantiierten Anmeldung, hat gleiches für eine auf eine solche Anmeldung gestützte Klage zu gelten.

4. Da eine ordnungsgemäße Anmeldung von Amts wegen zu prüfen ist, kann sich die Klägerin nicht mangels einer Beanstandung seitens des Beklagten auf § 242 BGB berufen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Forderungsanmeldung unterliegen nicht der Disposition der Parteien (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 13).

II.
Zu Unrecht beanstanden Anschlussrevision und Revision die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts bei der Behandlung des von der Klägerin unter 2. gestellten Berufungsantrags.

1. Die Anschlussrevision genügt schon nicht den Begründungsanforderungen, soweit sie die Abweisung des der Klägerin zu 2 zuerkannten Berufungsantrags zum Gegenstand hat.

a) Hat das Berufungsgericht die Stattgabe der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung das
Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 – III ZB
50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 13. November 2001 – VI ZR 414/00NJW 2002, 682, 683; vom 27. November 2003 – IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641 f).

b) Diesen Begründungsanforderungen wird die Anschlussrevision nicht gerecht. Der Beklagte hält den Anspruch für verjährt, weil die Klägerin eine Forderung aus Bereicherungsrecht angemeldet habe, es sich tatsächlich aber um eine infolge der Unwirksamkeit des Verzichts wieder aufgelebte Kaufpreisforderung handele. Das Berufungsgericht hat indessen angenommen, dass die Forderung aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufpreisforderung, aber auch
aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) begründet sei. Sofern eine Bereicherungsforderung vorliegt, ist – wie die Revisionsbegründung selbst ausführt – die Anmeldung nicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründung setzt sich jedoch mit den selbstständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Forderung im Bereicherungsrecht wurzeln kann, nicht auseinander. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ordnungsgemä-
ßen Revisionsbegründung.

c) Davon abgesehen ist die Anmeldung, selbst wenn man eine Kaufpreisforderung zugrundelegt, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat den für die Forderung maßgeblichen Sachverhalt und die insoweit zu beachtende Entscheidung der Kommission in der Anmeldung dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 20). Die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen brauchten in der Anmeldung entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht spezifiziert zu werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10; RGZ 93, 13, 14).

2. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin im Blick auf den Berufungsantrag zu 2 ab Verfahrenseröffnung Zinsen lediglich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuerkannt. Die Rückgewähr einer europarechtlich unzulässigen Beihilfe verwirklicht sich nach dem nationalen Recht. Ist das rückerstattungspflichtige Unternehmen in Insolvenz gefallen, sind die nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 28). Nach Maßgabe dieser Regelungen wird der Rückforderungsanspruch nicht als nachrangiges Gesellschafterdarlehen, sondern als nicht nachrangige Insolvenzforderung (§ 38 InsO) eingestuft (BGH, aaO Rn. 29). Handelt es sich aber um eine einfache Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, ist der Zinsanspruch ab Verfahrenseröffnung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur nachrangig zu befriedigen. Eine dem innerstaatlichen Recht – nach Wegfall der Konkursvorrechte – unbekannte Aufstufung der Zinsforderung kann nicht aus allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen hergeleitet werden.

III.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Abweisung des auf Feststellung einer Forderung über 4.735.491 DM (2.421.218,10 €) gerichteten Berufungsantrags zu 3. Da der geltend gemachte Rückforderungsanspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB), trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei der Schuldnerin eine Vermögensmehrung eingetreten ist, für die kein Rechtsgrund besteht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 – XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn. 19 mwN). Die der Klägerin durch die Kommission auferlegte Rückforderungspflicht mildert nicht die Darlegungs- und Beweislast, weil ein Erstattungsanspruch nur für tatsächlich der Schuldnerin gewährte Zuwendungen bestehen kann. Soweit das Berufungsgericht eine Vermögensmehrung der Schuldnerin nicht feststellen konnte, handelt es sich um eine revisionsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass bereits die Kommission beanstandet hat, von der Klägerin nicht die erbetenen Auskünfte erhalten und deshalb eine summarische Entscheidung getroffen zu haben. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum der Klägerin die gebotene Darlegung, welche Mittel an welche Gesellschaften geflossen sind, nicht möglich ist. Für eine Anwendung des § 287 ZPO besteht kein Raum, weil greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung bereits im Ansatz fehlen.

IV.
Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen die Abweisung der Berufungsanträge zu 5 und 6 sowie die Abweisung ihres Klageantrages unter b) auf die Berufung des Beklagten wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.

V.
Zu Unrecht wendet sich die Anschlussrevision gegen die zugunsten der Klägerin auf den Berufungsantrag zu 7 festgestellte Forderung. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 286 ZPO greift nicht durch, weil das als übergangen gerügte Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls findet das Klagebegehren, selbst wenn man eine Gemeinschaftswidrigkeit der von der Klägerin zugunsten der Beklagten übernommenen Bürgschaft zugrundelegt, seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Klägerin hat sich für die Schuldnerin gegenüber deren Gläubiger tatsächlich verbürgt und diesen befriedigt. Der – unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission ordnungsgemäß angemeldete – Bereicherungsanspruch umfasst folglich nicht nur die im Wege der Bürgschaft zugunsten der Schuldnerin bewirkten Zahlungen, sondern auch das Entgelt für die Übernahme der Bürgschaften. Im Blick auf diese Vergütung richtet sich der zu leistende Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nach dem objektiven Verkehrswert, also dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut – hier die Übernahme einer Bürgschaft – zu zahlen bereit wäre (BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 – VIII ZR 172/05NJW 2006, 2847 Rn. 39). Dabei kann auf das Entgelt abgestellt werden, das bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtguts nach Maßgabe der von der Klägerin aufgestellten Vergütungsordnung zu entrichten ist (BGH, Urteil vom 21. März 1996 – III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 207 f). Diesen Betrag hat das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage von Nr. 19 b der Allgemeinen Bedingungen für Bürgschaftsübernahmen der Treuhandanstalt zugebilligt.

C.
Danach sind Revision und Anschlussrevision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend darstellt.

Kayser                    Raebel                          Gehrlein                       Grupp                            Möhring

 

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 01.11.2011 – 9 O 112/10
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.02.2012 – 5 U 200/11

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Wolfgang N. Sokoll

Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.

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