„Gewonnen hat immer der, der lieben, dulden und verzeihen kann.“
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Im Verhandlungstermin am 14. April 2010 wird sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigen. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 10. Januar 2008 kaufte die Beklagte von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 29.000 €. Dabei sollte ein Gebrauchtfahrzeug der Beklagten in Zahlung gegeben und mit 6.200 € auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln:
"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."
Am 15. Januar 2008 trat die Beklagte vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Klägerin den Vertragsrücktritt und erklärte, die Beklagte aus den Verpflichtungen des geschlossenen Kaufvertrages zu entlassen. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von 10 % des Kaufpreises und wies darauf hin, dass mit Zahlung dieses Betrages die vertraglichen Pflichten der Beklagten abgegolten seien. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.“ (Quelle: Pressestelle d. Bundesgerichtshof)
Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach die oben genannte Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB verstoße, weil der Hinweis fehle, dass der Kunde nachweisen könne, dass gar kein Schaden entstanden sei, hatte die Zahlungsklage in Höhe von 2.900,00 € in beiden Vorinstanzen (AG Main, Az. 87 C 53/98 und LG Mainz, Az. 301 S 170/08) vollumfänglich Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verlange § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB lediglich den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten sei. Hierbei sei es jedoch nicht erforderlich, dass der Verwender den Wortlaut des Gesetzes übernehme. Die durch die Klägerin verwendete Klausel werde den Anforderungen der Vorschrift ausreichend gerecht, da sie dem Käufer unmissverständlich die Möglichkeit eröffne nachzuweisen, dass der Beklagten ein geringerer schaden entstanden sei. Dies schließe erkennbar auch den Nachweis ein, dass der Beklagten überhaupt kein Schaden entstanden sei.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Wir werden unsere Leser an dieser Stelle wie gewohnt aktuell über den Ausgang dieses Verfahrens informieren.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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