BGH: Zwei Wochen Trauer genügen!

Stefan Weste (M.B.L.) | 23. April 2010

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2010 (Az. I ZR 29/09) entscheiden, dass eine auf dem Postweg erfolgte Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Grabsteinhändler postalisch ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene gesendet, die am gleichen Tag in der regionalen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die ein solches Werbeschreiben innerhalb den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG hält. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Gießen gab der Klage mit Urteil vom 3. April 2008 (Az. 8 O 3/08) mit der Maßgabe statt, dass ein solches Werbeschreiben frühestens drei Wochen  nach dem Todesfall erfolgen dürfe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main reduzierte die „Trauerzeit“ mit Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. 6 U 90/08) auf zwei Wochen. Frühzeitiger erfolgte Werbemaßnahmen würden eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellen.

Der Beklagte akzeptierte das Berufungsurteil, die Klägerin verfolgte mit dem Revisionsantrag die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Rechtsmittel der Klägerin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof teilt zwar die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Unternehmer eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse, er hat nimmt aber an, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Nach Ansicht des Autors stellt bereits das durchforsten von Todes- und Traueranzeigen, die anschließende Adressrecherche der Hinterbliebenen sowie die „Belästigung“ mit todesfallbezogenen Werbeschreiben ein derart pietätloses Vorgehen dar, dass der BGH gut beraten gewesen wäre, zumindest die vierwöchige Wartefrist des Landgerichts wieder herzustellen.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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