Bundesarbeitsgericht zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Stefan Weste (M.B.L.) | 21. Januar 2011

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19.01.2011, (Az. 3 AZR 621/08) sind Rückzahlungsklauseln wirksam, nach denen ein Arbeitnehmer Weiterbildungskosten zurück zahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Beendigung der Weiterbildung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

In dem durch das BAG zu entscheidenden Fall war der Beklagte seit Anfang 2002 bei dem Kläger beschäftigt. Mitte 2006 schlossen die Parteien eine Weiterbildungsvereinbarung über die Teilnahme des Beklagten an einem Weiterbildungsstudiengang. Der Kläger verpflichtete sich, die Studien- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Weitergewährung seiner monatlichen Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Zugleich enthielt die Weiterbildungsvereinbarung eine Regelung, wonach der Beklagte die Studien- und Prüfungsgebühren zurück zu zahlen hatte, sollte er das Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch vor Abschluss des Studiums beenden.

Der Beklagte nahm daraufhin an zwei von drei Weiterbildungsabschnitten teil und kündigte im Anschluss das Beschäftigungsverhältnis. Den dritten und letzten Weiterbildungsabschnitt absolvierte er  nicht mehr.

Nachdem das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 08.05.2008, Az. 2 Sa 9/08) der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage des Klägers weitgehend stattgegeben hatte, blieb die Revision des Beklagten vor dem 3. Senat des BAG erfolglos.

Nach Ansicht des Senats werde der Beklagte durch die Bindung an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Abschluss des Studiums nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Von daher sei die Rückzahlungsklausel wirksam und der Anspruch des Klägers begründet.

Eine solche Klausel verstößt regelmäßig dann nicht gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und der Arbeitnehmer nicht übermäßig lange an den Arbeitgeber gebunden wird (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az. 3 AZR 900/07). Wichtig ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass eine solche Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich vor Beginn der Weiterbildung getroffen worden sein muss und dahingehend konkretisiert sein muss, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitnehmer beendet wird (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 610/05).

WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de

Jetzt teilen:

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.