BAG: Kein Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts
Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn […]
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19.01.2011, (Az. 3 AZR 621/08) sind Rückzahlungsklauseln wirksam, nach denen ein Arbeitnehmer Weiterbildungskosten zurück zahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Beendigung der Weiterbildung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
In dem durch das BAG zu entscheidenden Fall war der Beklagte seit Anfang 2002 bei dem Kläger beschäftigt. Mitte 2006 schlossen die Parteien eine Weiterbildungsvereinbarung über die Teilnahme des Beklagten an einem Weiterbildungsstudiengang. Der Kläger verpflichtete sich, die Studien- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Weitergewährung seiner monatlichen Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Zugleich enthielt die Weiterbildungsvereinbarung eine Regelung, wonach der Beklagte die Studien- und Prüfungsgebühren zurück zu zahlen hatte, sollte er das Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch vor Abschluss des Studiums beenden.
Der Beklagte nahm daraufhin an zwei von drei Weiterbildungsabschnitten teil und kündigte im Anschluss das Beschäftigungsverhältnis. Den dritten und letzten Weiterbildungsabschnitt absolvierte er nicht mehr.
Nachdem das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 08.05.2008, Az. 2 Sa 9/08) der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage des Klägers weitgehend stattgegeben hatte, blieb die Revision des Beklagten vor dem 3. Senat des BAG erfolglos.
Nach Ansicht des Senats werde der Beklagte durch die Bindung an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Abschluss des Studiums nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Von daher sei die Rückzahlungsklausel wirksam und der Anspruch des Klägers begründet.
Eine solche Klausel verstößt regelmäßig dann nicht gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und der Arbeitnehmer nicht übermäßig lange an den Arbeitgeber gebunden wird (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az. 3 AZR 900/07). Wichtig ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass eine solche Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich vor Beginn der Weiterbildung getroffen worden sein muss und dahingehend konkretisiert sein muss, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitnehmer beendet wird (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 610/05).
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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