BGH zur Kündigung von Unterlassungsvereinbarungen
Am Valentinstag gab es tolles Geschenk des BGH (Az. I ZR […]
Mit Beitrag vom 24. März 2010 (www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-„bushido-entscheidung“-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen) hatten wir über die Entscheidungen des Landgericht Hamburg (Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) berichtet. Sowohl der Künstler als auch dessen Verlag und Tonträgerhersteller wurden seinerzeit wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt.
Nunmehr wurden die Entscheidungen im Volltext veröffentlicht und können bei Telemedicus aufgerufen werden (Bushido I: telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html – Bushido II: telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1006-LG-Hamburg-Az-310-O-15508-Bushido-II.html )
Da der Künstler Bushido bekanntlich zu denjenigen Personen gehört, der Verletzungen seiner Urheberrechte auf so genannten Filesharing-Plattformen kostenpflichtig abmahnen lässt, war das Medieninteresse an den beiden genannten Verfahren ausgesprochen groß. Neben teilweise schadenfrohen Beiträgen wurde unter anderem auch über die Rechtmäßigkeit dieser Filesharing-Abmahnungen diskutiert. Oftmals wurde hierbei die Ansicht vertreten, bereits abgegebene Unterlassungserklärungen könnten nunmehr angefochten und gezahlte Beträge zurück gefordert werden. Diesen Spekulationen muss nach Veröffentlichung der Volltexte wohl eine klare Absage erteilt werden.
Wie aus beiden Urteilen deutlich hervorgeht, hatte das LG Hamburg über die Frage zu entscheiden, ob auch kurze Teile von Musikwerken ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommen kann. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Künstler Bushido nicht etwa ganze Musikwerke, sondern lediglich kurze Ausschnitte aus den fremden Musikwerken verwendet und in die eigene, neue Komposition hat einfließen lassen. Das LG Hamburg hat den meisten dieser kurzen Ausschnitte Individualität im Sinne des Urheberrechts und damit Werkqualität zugesprochen.
In der Folge hat das LG Hamburg die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen Vervielfältigung und Verbreitung nach §§ 16, 17 UrhG, Vorführung und öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 19, 19 a UrhG sowie Bearbeitung und Umgestaltung nach § 23 UrhG angenommen.
Bearbeitung und Umgestaltung sind nach § 3 UrhG Änderungen, Erweiterungen und Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich geschützten Werkes. Bearbeitungen liegen also immer dann vor, wenn ein neues Werk urheberrechtlich geschützte Bestandteile eines anderen bereits bestehenden Werkes enthält und mit diesem eine Verbindung eingeht. § 3 UrhG enthält diesbezüglich die Feststellung, dass ein Werk, welches gestalterisch auf einem anderen Werk basiert, selbst urheberrechtlich geschützt ist, wenn der Bearbeiter dabei eine persönliche geistige Schöpfung erbracht hat.
Im Falle der Bearbeitung oder Umgestaltung stehen nach § 3 UrhG die Urheberrechte des Schöpfers des Ausgangswerkes sowie die Urheberrechte des Bearbeiters unbeschadet nebeneinander, wobei die Veröffentlichung und/oder Verwertung des bearbeiteten Werkes nach § 23 UrhG unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes steht.
Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Hiergegen hat der Künstler Bushido nach Ansicht des LG Hamburg verstoßen.
In diesem Kontext betrachtet, steht dem Künstler Bushido als Bearbeiter nach § 3 UrhG weiterhin das Recht zu, Dritte, die das bearbeitete Werk in einer Tauschbörse zum Download anbieten, wegen Verletzung seiner Urheberrechte abzumahnen. Nur wenn die neuen Komposition kein Musikwerk i. S. d. § 2 UrhG darstellen sollten, „Bushido“ folglich keinen eigenen urheberrechtlichen Anspruch erlangt hätte, wären die Abmahnungen zu unrecht ergangen. So sehr sich die Geister in Bezug auf die Musik und Ausdrucksweise des Künstlers Bushido auch scheiden mögen, dass seinen Kompositionen die Werkeigenschaft nach § 2 UrhG abgesprochen werden könnte, ist äußerst unwahrscheinlich.
Zusammenfassend hat das das LG Hamburg festgestellt, dass Bushido die Urheberrechte der französischen Band „Dark Sanctuary“ verletzt hat und er folglich seine Bearbeitungen/Umgestaltungen nicht ohne Einwilligung dieser Band hätte verwerten dürfen.
Davon unabhängig stehen ihm aber nach § 3 UrhG eigene Urheberrechte an diesen Bearbeitungen/Umgestaltungen zu, deren Verletzung er jederzeit gegenüber Dritten geltend machen kann. Die Zurückweisung einer Abmahnung unter Bezugnahme auf die Urteile des LG Hamburg ist daher ebenso wenig ratsam, wie die Anfechtung bereits abgegebener Unterlassungserklärungen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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