Kein immaterieller Schadensersatz aus der DSGVO
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Unser Rat vorweg: passen Sie auf, wen Sie bei E-Mails in den „cc“ setzen, denn das kann teuer werden! Warum das so ist, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Die klassischste Form der Datenschutzverletzung ist, wenn E-Mails an den falschen Empfänger geraten. Von „Datenpannen“ spricht man im Allgemeinen, wenn Daten ungewollt an Dritte gelangen, weil sie z.B. an den falschen Empfänger gesendet wurden oder für jeden frei zugänglich im Netz zu finden sind. Facebook ist z.B. immer wieder von Datenpannen betroffen.
Rechtstipp: Art. 4 Nr. 12 DSGVO definiert deutlich, wann eine Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten“ gegeben ist: „eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“
Schon vor der Einführung der DSGVO gab es empfindliche Bußgelder bei Datenschutzverletzungen. So verhängte beispielsweise das Bayerische Landesamt für Datenschutz im Jahr 2013 ein Bußgeld von 2.500 Euro gegen ein Unternehmen, da eine Mitarbeiterin eine E-Mail mit einem großen Empfängerkreis in „cc“ versendet hatte. Auch eine private Person, die Wut-Mails an große Verteiler in „cc“ schickte, wurde mit rund 2.500 Euro zur Kasse gebeten.
Sie können eine Datenpanne schon ganz leicht umgehen, indem Sie anstatt das Feld „cc“, das Feld „bcc“ benutzen, da hier die Empfänger dieser Zeile nur den Absender und den Inhalt der E-Mail beziehungsweise des E-Mail-Verlaufs sehen können. Wichtig ist es auch vor dem Weiterleiten von E-Mails zu checken, ob alle Informationen in den E-Mails für die neuen Empfänger geeignet sind.
Tipp: Für Newsletter gibt es extra Tools, die auch andere Datenschutzgrundsätze abdecken.
Wir raten Unternehmen auch immer ihre Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und auf den Datenschutz zu sensibilisieren. Sprechen Sie uns hierauf gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben.
Verbraucher waren vor der DSGVO der Art und Weise der Verarbeitung ihrer Daten durch Unternehmen oftmals ausgesetzt. Sie hatten keinen Einfluss darauf, welche ihrer Daten dauerhaft von den Unternehmen wann und wie verarbeitet werden. Und wenn es einmal zu einem Missbrauch, einer falschen Verarbeitung oder einem Hack des Unternehmens kam, dann waren Betroffene oftmals geschädigt, ohne sich wirksam schadlos halten zu können.
Mit Art. 82 DSGVO hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, welche es Betroffenen ermöglicht Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen, wenn Unternehmen gegen die Pflichten aus der DSGVO verstoßen.
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Rechtstipp: Wenn Sie von dem Datenleak betroffen sind, könnte Ihnen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch zustehen! Die Höhe der Ihnen zustehenden Entschädigung hängt von dem Grad der Beeinträchtigung ab, welchen Sie erlitten haben. Dazu bieten wir einen Service an, um Ihre maximale Entschädigung zu sichern!
Gelangt eine E-Mail an den falschen Empfänger, kann dieser unter Umständen E-Mail Adressen einsehen, die er vielleicht nicht kennen sollte. Außerdem ist der gesamt E-Mail Verlauf sichtbar. Daher können personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit gelangen. Das alles stellt eine gravierende Datenschutzverletzung dar, die Unternehmen oft nicht ernst nehmen.
Oftmals ziehen sich Unternehmen bei Datenlecks aus der Verantwortung. Das Ausmaß der Folgen wächst Unternehmen nämlich schnell über den Kopf. Wir beraten Sie bei Ihren unternehmerischen Meldepflichten, damit Sie als Unternehmen souverän mit einer Datenpanne umgehen können.
Sie haben Fragen zum Thema Datenschutz, Datenpannen oder sehen sich mit Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert?
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