Crowdworker können Arbeitnehmer sein
Ein vermeintlich selbstständiger „Crowdworker“ kann in Wirklichkeit Angestellter sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 1.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) entschieden. Dem siegreichen Kläger dürfte das allerdings wenig nützen: Die obersten Arbeitsrichter erklärten dessen Kündigung durch die Internet-Plattform, die ihm Aufträge vermittelt hatte, für rechtmäßig. Auch eine üppige Nachzahlung kann er für das Ende seiner früheren Tätigkeit wohl nicht erwarten. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel alles was Sie wissen müssen! Was sind Crowdworker? Als Crowdworker […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 14. Dezember 2020