Das Handyverbot am Arbeitsplatz
Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09) gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten von Arbeitnehmern, ihr Handy während der Arbeitszeit weder aktiv noch passiv zu benutzen. Ein dementsprechendes ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers bedarf daher weder einer vorherigen Anhörung noch der Mitbestimmung des Betriebsrates. Nachdem in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys weitgehend erlaubt war, untersagte ein Arbeitgeber seinen rund 100 Mitarbeitern zukünftig die private Nutzung während der Arbeitszeit. Die neue Dienstanweisung wurde […]
- Stefan Weste (M.B.L.)
- 29. Juli 2010